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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_174/2008/ble
Urteil vom 29. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung.
Gegenstand
Mehrwertsteuer; 1. Quartal 2005 und 3. Quartal 2005,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 4. Dezember 2007.
Erwägungen:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 4. Dezember 2007 auf eine Beschwerde der X.________ AG betreffend Mehrwertsteuer wegen nicht rechtzeitiger Leistung des für das dort anhängig gemachte Verfahren verlangten Kostenvorschusses nicht ein.
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und staatsrechtliche Beschwerde bezeichneter, vom 22. Februar 2008 datierter Rechtsschrift beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2007 aufzuheben.
Es ist kein Schriftenwechsel angeordnet worden.
2.
2.1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG hält fest, dass gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen. Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
2.2 Die Beschwerdeführerin hat die vorliegende Beschwerde, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu betrachten ist, am 22. Februar 2008 zu Handen des Bundesgerichts bei der Post aufgegeben. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann entnommen werden, dass die Beschwerdefrist nach ihrer Auffassung am 13. Februar 2008 endigte. Dem ist nicht so: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist am 5. Dezember 2007 versandt und am 13. Dezember 2007 von der Beschwerdeführerin entgegengenommen worden. Die Frist begann mithin am 14. Dezember 2007 zu laufen, und sie stand vom 18. Dezember 2007 bis und mit dem 2. Januar 2008 still; dreissigster Tag ist der 28. Januar 2008. Dass der Hauptverantwortliche der Beschwerdeführerin vom 13. bis und mit 21. Februar 2008 krank und arbeitsunfähig war, ist daher unerheblich. Die Beschwerde ist verspätet und im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG) nicht einzutreten ist.
2.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Februar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Feller