Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_23/2008 /len
Urteil vom 29. Februar 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel.
Gegenstand
Auftrag,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,
vom 26. Januar 2008.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführer) beim Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich beantragt hatte, B.________ (Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihm insgesamt Fr. 6'662.20 nebst Zins zu bezahlen;
dass der Einzelrichter den Forderungsprozess mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 zufolge der Erfüllung der streitigen Forderung während des Verfahrens als gegenstandslos abgeschrieben hat;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. Januar 2008 eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem Hauptantrag auf Zusprechung einer "kostendeckenden Entschädigung" für das erstinstanzliche Verfahren guthiess;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangte mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Verzugszinsen von 5 % p.a. ab verschiedenen Fälligkeitsdaten auf mehreren, insgesamt Fr. 6'662.20 ausmachenden Beträgen zu bezahlen;
dass der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte - beispielsweise das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) - durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
das der Beschwerdeführer sich auf Art. 104 OR beruft, indessen nicht geltend macht, diese Vorschrift sei im kantonalen Verfahren willkürlich angewendet worden;
dass der Beschwerdeführer sich auf den Anspruch auf rechtliches Gehör beruft, indessen nicht darlegt, inwiefern dieser Anspruch durch die Vorinstanz verletzt worden sein soll, und namentlich nicht geltend macht, im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht zu haben, dass ihm zu Unrecht keine Verzugszinsen zugesprochen worden seien bzw. dass der Einzelrichter den Forderungsprozess mit Bezug auf die Verzugszinsen nicht hätte als gegenstandslos abschreiben dürfen;
dass der Beschwerdeschrift auch sonst keine rechtsgenüglich begründeten Verfassungsrügen zu entnehmen sind, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist;
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Februar 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Widmer