Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
9C_353/2007, 9C_354/2007, 9C_355/2007,
9C_363/2007, 9C_364/2007
Urteil vom 29. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
9C_353/2007
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
RUAG Land Systems, Allmendstrasse 86,
3602 Thun, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch RUAG Holding,
Stauffacherstrasse 65, 3014 Bern,
9C_354/2007
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
RUAG Ammotec, Uttigenstrasse 67,
3602 Thun, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch RUAG Holding,
Stauffacherstrasse 65, 3014 Bern,
9C_355/2007
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
RUAG Electronics, Stauffacherstrasse 65,
3014 Bern, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch RUAG Holding,
Stauffacherstrasse 65, 3014 Bern,
9C_363/2007
RUAG Land Systems, Allmendstrasse 86,
3602 Thun, Beschwerdeführerin,
vertreten durch RUAG Holding,
Stauffacherstrasse 65, 3014 Bern,
gegen
Eidgenössische Ausgleichskasse,
Holzikofenweg 36, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin,
9C_364/2007
RUAG Electronics, Stauffacherstrasse 65,
3014 Bern, Beschwerdeführerin,
vertreten durch RUAG Holding,
Stauffacherstrasse 65, 3014 Bern,
gegen
Eidgenössische Ausgleichskasse,
Holzikofenweg 36, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 4. Mai 2007.
Sachverhalt:
A.
Die Aktiengesellschaften RUAG Land Systems, RUAG Ammotec und RUAG Electronics sind Tochtergesellschaften der RUAG Holding. Sie sind, ebenso wie die im Jahr 2004 von der RUAG Land Systems durch Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven übernommene Schwestergesellschaft RUAG Munition (Fusionsvertrag vom 24. Mai 2004), 1998 aus einem Betrieb der Gruppe Rüstung hervorgegangen. Die Arbeitsverhältnisse mit ihren Mitarbeitern wurden mit Wirkung auf 1. Januar 2001 von öffentlich-rechtlichen in privatrechtliche umgewandelt und unterstehen seither dem Gesamtarbeitsvertrag RUAG. Seit 1. Juli 2001 sind die Unternehmen der RUAG-Gruppe nicht mehr der Pensionskasse des Bundes (PKB, heute: PUBLICA), sondern der Vorsorge RUAG angeschlossen.
In den Jahren 2001 bis 2004 leisteten die RUAG Land Systems, die RUAG Munition, die RUAG Ammotec und die RUAG Electronics Arbeitgebereinlagen (Deckungskapitalien) in die jeweilige Vorsorgeeinrichtung; die RUAG Land Systems, die RUAG Munition und die RUAG Ammotec richteten zudem Abgangsentschädigungen aus. Mit Verfügungen vom 24. und 25. Januar 2006 forderte die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) auf diesen Arbeitgeberleistungen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge: von der RUAG Land Systems in der Höhe von Fr. 856'223.50 und von der RUAG Munition solche von Fr. 1'197'296.75 (je für die Jahre 2001 bis 2004, zuzüglich Verzugszinsen), von der RUAG Ammotec für 2004 in der Höhe von Fr. 32'896.15 (zuzüglich Verzugszinsen) und von der RUAG Electronics in der Höhe von Fr. 1'053'264.70 (für die Jahre 2001, 2003 und 2004, zuzüglich Verzugszinsen). Daran hielt sie auf Einsprache der RUAG Land Systems, der RUAG Ammotec und der RUAG Electronics hin fest (Entscheide vom 24. Mai 2006).
B.
B.a Die von der RUAG Land Systems gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern insoweit gut und hob den Einspracheentscheid insoweit auf, als die Leistung von Deckungskapital für zwischen dem 1. Dezember 2001 und 31. Dezember 2004 wirksam gewordene Rücktritte und die Leistung von Abgangsentschädigungen in den Jahren 2001 bis 2004 der Abgabepflicht unterstellt wurde; soweit weitergehend wies es die Beschwerde ab. Es wies die Akten an die EAK zurück zur Neufestlegung der Nachforderung im Sinne der Erwägungen (Entscheid vom 4. Mai 2007).
B.b Die von der RUAG Ammotec gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. Mai 2007 gut und hob den Einspracheentscheid auf.
B.c Die von der RUAG Electronics gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern insoweit gut und hob den Einspracheentscheid insoweit auf, als die Leistung von Deckungskapital für Rücktritte in den Jahren 2003 und 2004 der Abgabepflicht unterstellt wurde; soweit weitergehend wies es die Beschwerde ab. Es wies die Akten an die EAK zurück zur Neufestlegung der Nachforderung im Sinne der Erwägungen (Entscheid vom 4. Mai 2007).
C.
C.a Die RUAG Land Systems erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der sie betreffende kantonale Entscheid sei insoweit aufzuheben, als die Zahlung von Deckungskapital von Januar bis November 2001 der Beitragspflicht unterstellt worden sei, und es sei festzustellen, dass auch die Zahlung von Deckungskapital in dieser Zeit nicht der Beitragspflicht unterstehe.
Die EAK schliesst auf Abweisung des Rechtsmittels. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragt, es sei die Beschwerde abzuweisen und der kantonale Entscheid insoweit zu bestätigen, als er die Zahlung von Deckungskapital von Januar bis November 2001 der Beitragspflicht unterstelle.
Auch das BSV führt gegen den die RUAG Land Systems betreffenden Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei insofern aufzuheben, als er die Einlagen des Arbeitgebers in die Vorsorgeeinrichtung für die Jahre 2002 bis 2004 gemäss Ziff. 10 Abs. 2 der Vereinbarung über sozialverträgliche Massnahmen zwischen der Verhandlungsgemeinschaft RUAG und der RUAG vom massgebenden Lohn ausnehme.
Die EAK schliesst auf Gutheissung und die RUAG Land Systems auf Abweisung des Rechtsmittels.
C.b Gegen den die RUAG Ammotec betreffenden Entscheid erhebt das BSV Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, dieser sei insofern aufzuheben, als er die Einlagen des Arbeitgebers in die Vorsorgeeinrichtung gemäss Ziff. 10 Abs. 2 der Vereinbarung über sozialverträgliche Massnahmen zwischen der Verhandlungsgemeinschaft RUAG und der RUAG vom massgebenden Lohn ausnehme.
Während die RUAG Ammotec auf Vernehmlassung verzichtet, schliesst die EAK auf Gutheissung der Beschwerde.
C.c Die RUAG Electronics erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der sie betreffende kantonale Entscheid sei insoweit aufzuheben, als die Zahlung von Deckungskapital im Jahr 2001 der Beitragspflicht unterstellt worden sei, und es sei festzustellen, dass die Zahlung von Deckungskapital im Jahr 2001 nicht der Beitragspflicht unterstehe.
Die EAK schliesst auf Abweisung des Rechtsmittels. Das BSV beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und der kantonale Entscheid sei insofern zu bestätigen, als er die Zahlung von Deckungskapital im Jahr 2001 der Beitragspflicht unterstelle.
Auch das BSV führt gegen den die RUAG Electronics betreffenden Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, dieser sei insofern aufzuheben, als er die Einlagen des Arbeitgebers in die Vorsorgeeinrichtung für die Jahre 2003 und 2004 gemäss Ziff. 10 Abs. 2 der Vereinbarung über sozialverträgliche Massnahmen zwischen der Verhandlungsgemeinschaft RUAG und der RUAG vom massgebenden Lohn ausnehme.
Die EAK schliesst auf Gutheissung und die RUAG Electronics auf Abweisung des Rechtsmittels.
Erwägungen:
1.
Da den fünf Beschwerden im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel teilweise die nämlichen vorinstanzlichen Entscheide betreffen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen, welche Rechtsprechung unter der Herrschaft des BGG weiterhin anwendbar ist: vgl. Urteil 9C_55/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 1).
2.
Streitig und zu prüfen ist im letztinstanzlichen Verfahren, wie die Leistung von Deckungskapitalien durch die Tochtergesellschaften der RUAG Holding in die Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmer (bis 30. Juni 2001: PKB; ab 1. Juli 2001: Vorsorge RUAG) zu qualifizieren ist. Dabei wenden sich die Beschwerden der RUAG Land Systems und der RUAG Electronics gegen die von der EAK verfügte und von der Vorinstanz bestätigte Erhebung von Lohnbeiträgen auf den Zahlungen für in der Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2001 wirksam gewordene vorzeitige Rücktritte. Das BSV beanstandet demgegenüber in den drei von ihm erhobenen Beschwerden, dass die Vorinstanz das Vorliegen massgebenden Lohnes hinsichtlich der für Rücktritte in der Folgezeit getätigten Arbeitgebereinlagen verneint hat.
Unangefochten in Teilrechtskraft erwachsen sind die die RUAG Land Systems und die RUAG Ammotec betreffenden kantonalen Entscheide demgegenüber insoweit, als die geleisteten Abgangsentschädigungen (Ziff. 8 der Vereinbarung über sozialverträgliche Massnahmen zwischen der Verhandlungsgemeinschaft RUAG und der RUAG) nicht als massgebender Lohn qualifiziert worden sind.
3.
3.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 133 V 153 E. 3.1 S. 156, 556 E. 4 S. 558; 131 V 444 E. 1.1 S. 446; 128 V 176 E. 3c S. 180, je mit Hinweisen).
3.2 Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat unter anderem Sozialleistungen vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Unter den von ihm vorgesehenen Freistellungstatbeständen interessiert im vorliegenden Zusammenhang einzig derjenige des Art. 8 lit. a AHVV, gemäss welchem reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG erfüllen, vom massgebenden Lohn ausgenommen sind.
4.
4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die aus Anlass vorzeitigen Rücktritts einzelner Arbeitnehmer von der RUAG Land Systems, der RUAG Munition, der RUAG Ammotec und der RUAG Electronics geleisteten Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung unter den Begriff des massgebenden Lohnes im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG fallen, handelt es sich doch um die Einräumung geldwerter Vorteile, welche aus dem - vorzeitig und ohne Verschulden seitens des Versicherten - beendeten Arbeitsverhältnis erbracht werden (vgl. E. 3.1 hiervor). Streitig und zu prüfen ist, ob der Freistellungstatbestand des Art. 8 lit. a AHVV gegeben ist. Dabei wird von keiner Seite in Frage gestellt und unterliegt keinem Zweifel, dass es sich bei den Einlagen um "Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen" im Sinne von Art. 8 lit. a AHVV handelt (vgl. BGE 129 V 293 zu Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG, wo Einmalzahlungen periodischen Beiträgen gleichgesetzt wurden). Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob sie auch als "reglementarische Beiträge" im Sinne der Verordnungsbestimmung zu qualifizieren sind.
4.2 Nach der Rechtsprechung gelten als reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 8 lit. a AHVV nur Beiträge, welche der Arbeitgeber gestützt auf - ihm grundsätzlich entzogene, jedenfalls nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare - normative Grundlagen zu bezahlen hat, sei es regelmässig, periodisch oder im Fall einer vorzeitigen Pensionierung (AHI 2004 S. 253, H 32/04; vgl. auch BGE 133 V 556 E. 7.4 S. 560 f.). Wie das Bundesgericht entschieden hat (BGE 133 V 556 E. 7.6 S. 561 f.), setzt die Annahme reglementarischer Beiträge im Sinne der Verordnungsbestimmung weiter voraus, dass die finanziellen Zuwendungen an die berufliche Vorsorge - wie es deren Wesen als Versicherung entspricht - vor Eintritt der versicherten Risiken verbindlich (durch Vertrag oder Gesetz) festgelegt worden und vom Arbeitgeber während des Vorsorgeverhältnisses oder spätestens im ebenfalls zum Voraus festgelegten künftigen Versicherungsfall zu entrichten sind. Als Beispiel für eine in diesem Sinne zum Abzug der Beiträge berechtigende Versicherungslösung wurde im genannten Urteil der Fall eines Gesamtarbeitsvertrages erwähnt, gemäss welchem die Arbeitnehmer mit 60 Jahren vorzeitig in Pension gehen können und der Arbeitgeber für die Kosten der Frühpensionierung aufkommt. Im damals zu beurteilenden Fall, in welchem das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) der Pensionskasse des Bundes Deckungskapitalien zu Gunsten einzelner versicherter Personen im Zusammenhang mit deren vorzeitiger Pensionierung erbracht hatte, verneinte das Gericht das Vorliegen einer derartigen Versicherungslösung mit der Begründung, die Zahlungspflicht erwachse dem Bund zwar als zwangsläufige Folge des frei zu treffenden unternehmerischen Entscheides, die betroffenen Arbeitnehmer vorzeitig zu pensionieren, aber nur und erst, wenn das im Rahmen weitergehender beruflicher Vorsorge versicherte Risiko der unverschuldeten Entlassung in Form einseitig angeordneter vorzeitiger Pensionierung schon herbeigeführt worden sei. Die Pflicht zur Nachschussleistung sei daher nicht berufsvorsorge- oder versicherungsrechtlicher Natur, sondern Ausdruck des Versorgungsprinzips.
5.
5.1 Die bis Ende Juni 2001 anwendbaren PKB-Statuten vom 24. August 1994 (in Kraft ab 1. Januar 1995; AS 1995 533) sahen in Art. 43 bei administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses Leistungen des Bundes in der Form von Deckungskapitalien an die Pensionskasse vor.
Das Reglement der Vorsorge RUAG, bei welcher die Arbeitnehmer der drei Tochtergesellschaften ab 1. Juli 2001 versichert waren, bestimmt in Art. 5, dass der Altersrücktritt für Männer und Frauen zwischen dem 60. und dem 65. Altersjahr erfolgen kann. Der Auskauf einer Rentenkürzung ist weder ausdrücklich vorgesehen noch ausdrücklich ausgeschlossen.
5.2 Am 1. Januar 2002 trat die Vereinbarung über sozialverträgliche Massnahmen zwischen der Verhandlungsgemeinschaft RUAG und der RUAG in Kraft (mit Gültigkeit für ab 1. Dezember 2001 wirksam gewordene vorzeitige Pensionierungen). Diese regelt die Leistung von Deckungskapital im Falle vorzeitiger Pensionierung in Ziff. 10 wie folgt:
"10. Vorzeitige Pensionierungen
Alle vom Stellenabbau betroffenen Mitarbeitenden, ab vollendetem 60. Altersjahr, haben die Möglichkeit, sich gemäss den Bestimmungen der VORSORGE RUAG vorzeitig pensionieren zu lassen.
Die vorzeitige Pensionierung kann vom Arbeitgeber verlangt werden. In diesem Fall hat der Arbeitgeber das Altersguthaben um maximal 120 % (vollendetes 60. Altersjahr) des versicherten Lohnes zu erhöhen. Diese Einlage reduziert sich pro Monat um 5 % bis zum vollendeten 62. Altersjahr.
[...]"
6.
Die Leistung von Deckungskapital für ab 1. Dezember 2001 wirksam gewordene Altersrücktritte stützt sich auf Ziff. 10 Abs. 2 der Vereinbarung über sozialverträgliche Massnahmen zwischen der Verhandlungsgemeinschaft RUAG und der RUAG. Es stellt sich mithin die Frage, ob diese Bestimmung eine reglementarische Grundlage im Sinne von Art. 8 lit. a AHVV darstellt.
6.1 Die Vorinstanz hat dies bejaht mit der Begründung, dem Arbeitgeber komme zwar beim Entscheid über die vorzeitige Pensionierung eines Mitarbeiters eine Wahlmöglichkeit zu. Sei die Entlassung bzw. vorzeitige Pensionierung indessen erst einmal beschlossen, sei der Arbeitgeber aufgrund der Vereinbarung über sozialverträgliche Massnahmen zwischen der Verhandlungsgemeinschaft RUAG und der RUAG zur Zahlung des Deckungskapitals verpflichtet. Es müsse deshalb genügen, wenn das Reglement eine bestimmte Beitragsleistung vorsehe und der Arbeitgeber zwar nicht im Reglement selbst, aber generell-abstrakt im Rahmen eines Sozialplans (wie der Vereinbarung über sozialverträgliche Massnahmen zwischen der Verhandlungsgemeinschaft RUAG und der RUAG) zur entsprechenden Leistung verpflichtet werde und dem Arbeitnehmer daraus ein Rechtsanspruch entstehe. Es sei nicht einzusehen, weshalb eine solche im Rahmen eines Sozialplanes generell-abstrakt und rechtsverbindlich vereinbarte Lösung zusätzlich ins Reglement aufzunehmen wäre, werde die Vorsorgeeinrichtung durch eine solche Regelung doch in keiner Weise belastet. Das Ziel der reglementarischen Grundlage gemäss Art. 8 lit. a AHVV bestehe darin, dass der Rechtsanspruch festgelegt sei und dem Arbeitgeber keine Wahlmöglichkeit mehr zukomme, wofür auch eine Regelung ausserhalb des Reglements ausreiche.
6.2 Das Beschwerde führende BSV vertritt demgegenüber die Auffassung, es genüge nicht, dass die Arbeitgeberleistung in irgend welchen Erlassen oder Vereinbarungen festgehalten sei, verlange doch Art. 8 lit. a AHVV ausdrücklich eine reglementarische Normierung. Selbst wenn indessen die in Frage bestehende Bestimmung formell das Erfordernis einer reglementarischen Grundlage erfüllen würde, fehle es auf jeden Fall aber am materiellen Charakter von reglementarischen Beiträgen, weil die Bestimmung des Sozialplanes dem Arbeitgeber zwar die Einlage in die Vorsorgeeinrichtung vorschreibe, sie jedoch zugleich an eine arbeitsrechtliche Potestativbedingung knüpfe und damit ins Ermessen des Arbeitgebers stelle.
6.3 Analog zu den in BGE 133 V 556 erwähnten Gründen ist das Vorliegen reglementarischer Beiträge zu verneinen. Denn die RUAG Land Systems, die RUAG Munition, die RUAG Ammotec und die RUAG Electronics befanden als Arbeitgeberinnen frei darüber, welche Arbeitnehmer sie vorzeitig pensionierten und welche sie weiterbeschäftigten. Eine Zahlungspflicht erwuchs ihnen erst als zwangsläufige Folge ihres unternehmerischen Entscheides, die betroffenen Arbeitnehmer vorzeitig zu pensionieren, mithin nur und erst, wenn das im Rahmen weitergehender beruflicher Vorsorge versicherte Risiko der unverschuldeten Entlassung in Form einseitig angeordneter vorzeitiger Pensionierung schon herbeigeführt worden war. Unter diesen Umständen ist die Pflicht zur Nachschussleistung nicht berufsvorsorge- oder versicherungsrechtlicher Natur, wie dies für den Freistellungstatbestand des Art. 8 lit. a AHVV vorausgesetzt wäre. Bei dieser Sachlage ist - wie das BSV zutreffend geltend macht und entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung - richtig, dass die EAK die Leistung von Deckungskapitalien für ab 1. Dezember 2001 wirksam gewordene Rücktritte nicht als vom massgebenden Lohn ausgenommene reglementarische Beiträge im Sinne von Art. 8 lit. a AHVV qualifiziert hat.
7.
Das Vorliegen einer reglementarischen Grundlage ist mit dem BSV und der Vorinstanz auch in Bezug auf die Leistung von Deckungskapitalien für zwischen dem 1. Januar und dem 30. November 2001 wirksam gewordene Rücktritte zu verneinen. Denn das Reglement der Vorsorge RUAG enthält überhaupt keine und die PKB-Statuten enthalten - wie Ziff. 10 Abs. 2 der Vereinbarung über sozialverträgliche Massnahmen zwischen der Verhandlungsgemeinschaft RUAG und der RUAG (E. 6.3) - jedenfalls keine vorsorge- oder versicherungsrechtliche Verpflichtung zur Leistung von Deckungskapital im Sinne der Verordnungsbestimmung. Der Sozialplan VBS und der diesen später ersetzende Sozialplan der allgemeinen Bundesverwaltung, auf welche sich die RUAG Land Systems und die RUAG Electronics berufen, fallen angesichts des bis 31. Dezember 2000 reichenden zeitlichen Geltungsbereichs (vgl. Art. 8 und 11 der Verordnung vom 25. März 1998 über die Umwandlung der Dienstverhältnisse der Rüstungsunternehmen des Bundes) als Grundlage von vornherein ausser Betracht. Entgegen der Auffassung der RUAG Land Systems und der RUAG Electronics ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die EAK und die Vorinstanz die Leistung von Deckungskapitalien für zwischen dem 1. Januar und dem 30. November 2001 wirksam gewordene Rücktritte nicht als vom massgebenden Lohn ausgenommene reglementarische Beiträge im Sinne von Art. 8 lit. a AHVV qualifiziert haben.
8.
Es stellt sich indessen von Amtes wegen die Rechtsfrage (Art. 106 Abs. 1 BGG), ob die einbezahlten Deckungskapitalien unter Art. 7 lit. q AHVV fallen, wonach Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses massgebenden Lohn darstellen, soweit sie nicht im Sinne von Art. 8ter AHVV hievon ausgenommen sind. Nach Art. 8ter Abs. 1 lit. c AHVV gehören nicht zum massgebenden Lohn die Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung des Arbeitgebers, soweit sie acht Monatslöhne nicht übersteigen (vgl. dazu BGE 133 V 153). Entgegen der von der EAK vertretenen Auffassung kann der Norm nicht die Anwendbarkeit versagt werden mit dem Argument, die betroffenen Arbeitnehmer seien nicht freiwillig vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden (vgl. dazu BGE 133 V 153 E. 8.1-8.3 S. 157 ff.). Da sich den Akten nicht entnehmen lässt, ob die in der Bestimmung genannten Voraussetzungen (z.B. ob die Leistungen acht Monatslöhne nicht übersteigen), die Leistung von Deckungskapitalien insoweit nicht als massgebenden Lohn zu qualifizieren, erfüllt sind, wird die Sache diesbezüglich an die Kasse zurückgewiesen, damit sie die Frage näher abkläre und die Beiträge unter diesem Gesichtswinkel gegebenenfalls neu festsetze.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die RUAG Land Systems, die RUAG Electronics und die RUAG Ammotec grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Bemessung der Gerichtskosten sind der Streitwert der jeweiligen Verfahren und die Prozesserledigung in einem Urteil zu berücksichtigen (vgl. zur Rechtslage unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG] vom 16. Dezember 1943 [Art. 153a Abs. 1 und Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG]: Urteil H 191/05 vom 30. Juni 2006, E. 5). Angesichts des Umstandes, dass die RUAG Ammotec - anders als die RUAG Land Systems und die RUAG Electronics - nur in einem Verfahren unterliegt, dessen Streitwert im Vergleich zu den anderen Verfahren zudem gering ist, rechtfertigt es sich, ihr keine Kosten aufzuerlegen. In Anbetracht der Besonderheit, dass die fünf Verfahren vereinigt werden und nur eine Gerichtsgebühr festgelegt wird, trifft die Parteien keine solidarische Haftung (vgl. Art. 66 Abs. 5 BGG; Urteil 5A_253/2007 vom 26. November 2007, E. 10).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 9C_353/2007, 9C_354/2007, 9C_355/2007, 9C_363/2007 und 9C_364/2007 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden des BSV (Verfahren 9C_353/2007, 9C_354/2007 und 9C_355/2007) werden gutgeheissen und die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 4. Mai 2007 werden insoweit aufgehoben, als sie die Einlagen des Arbeitgebers in die Vorsorgeeinrichtung für die Zeit ab 1. Dezember 2001 gemäss Ziff. 10 Abs. 2 der Vereinbarung über sozialverträgliche Massnahmen zwischen der Verhandlungsgemeinschaft RUAG und der RUAG gestützt auf Art. 8 lit. a AHVV vom massgebenden Lohn ausnehmen. Die Einspracheentscheide vom 24. Mai 2006 werden, soweit sie die Einlagen des Arbeitgebers in die Vorsorgeeinrichtung betreffen, aufgehoben und die Sache wird an die EAK zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
3.
Die Beschwerden der RUAG Land Systems (9C_363/2007) und der RUAG Electronics (9C_364/2007) werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 28'000.- werden zu 6/10 (Fr. 16'800.-) der RUAG Land Systems und zu 4/10 (Fr. 11'200.-) der RUAG Electronics auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Februar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Keel Baumann