BGer 2C_195/2008 |
BGer 2C_195/2008 vom 03.03.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_195/2008/ble
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Urteil vom 3. März 2008
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Fremdenpolizei der Stadt Biel.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 15. Februar 2008.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ (geb. 1987) stammt aus Guinea-Conakry. Die Fremdenpolizei der Stadt Biel wies ihn am 12. Februar 2008 weg und nahm ihn in Ausschaffungshaft. Das Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte diese am 15. Februar 2008 und bestätigte sie bis zum 11. Mai 2008. X.________ ersucht darum, aus der Haft entlassen zu werden. Der Haftrichter hat sein Schreiben vom 26. Februar 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.
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2.
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Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügen würde: Gegen den Beschwerdeführer besteht eine bis zum 17. April 2009 gültige Einreisesperre, die er missachtet hat, womit er den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG (SR 142.20) erfüllt. Er hat mit falschen französischen Papieren in Biel eine Aufenthaltsbewilligung erschlichen und sich als Y.________ (geb. 1982) ausgegeben. Es besteht bei ihm damit auch Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Da er bereits im Jahr 2005 nach Guinea ausgeschafft werden konnte, ist der Vollzug seiner Wegweisung absehbar; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit den nötigen Nachdruck hierum bemühen würden. Der angefochtene Entscheid verletzt deshalb kein Bundesrecht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Schweiz bei einer Haftentlassung innert 24 Stunden freiwillig verlassen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige Reisepapiere legal tun könnte. Nur sein Heimatstaat ist verpflichtet, ihn auch ohne solche zurückzunehmen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2).
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3.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Es kann aufgrund der besonderen Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Wegweisungsvollzug) davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Fremdenpolizei der Stadt Biel wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. März 2008
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Merkli Hugi Yar
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