BGer 4D_27/2008
 
BGer 4D_27/2008 vom 03.03.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
4D_27/2008 /len
Urteil vom 3. März 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dario Zarro.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer,
vom 15. Januar 2008.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdegegner) beim Arbeitsgericht Gaster-See gegen die X.________ GmbH (Beschwerdeführerin) Klage erhob mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihm aus Arbeitsvertrag Fr. 12'627.40 zu bezahlen, und dass die Beschwerdeführerin die Klageabweisung beantragte und eine Gegenforderung von Fr. 700.-- erhob;
dass die Beschwerdeführerin den eingeklagten Anspruch grundsätzlich anerkannte, davon jedoch Fr. 4'085.90 für einen angeblich vom Beschwerdegegner verursachten Schaden abzog und dem Beschwerdegegner die Differenz von Fr. 8'541.50 überwies;
dass das Arbeitsgericht am 28. September 2007 die Klage in diesem Betrag als gegenstandslos abschrieb, die Restforderung von Fr. 4'085.90 schützte und die Gegenforderung von Fr. 700.-- abwies;
dass das Kantonsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde am 15. Januar 2008 abwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 22. Februar 2008 eine Beschwerde mit der Bezeichnung "Beschwerde Art. 95-97 BGG und Art. 42 BGG" eingereicht hat;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass der Eingabe des Beschwerdeführers keinerlei Verfassungsrügen zu entnehmen sind, die diesen Begründungsanforderungen genügen;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Widmer