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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_861/2007
Urteil vom 4. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Parteien
R.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Patronato INCA, Rechtsdienst,
4005 Basel,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 19. Oktober 2007.
Nach Einsicht
in die von R.________ am 1. Dezember 2007 (Poststempel) erhobene Beschwerde (vom 23. November 2007) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2007 betreffend Leistungen der Invalidenversicherung,
in Erwägung,
dass in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG),
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn eine Eingabe diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Beschwerdeschrift vom 23. November 2007 den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen ausreichend präzisierten Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG unzutreffend sein sollen oder der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll (Art. 95 lit. a BGG),
dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung R.________ am 10. Dezember 2007 die Mängel der Rechtsschrift anzeigte und auf die nur innert der Beschwerdefrist bestehende Möglichkeit einer Verbesserung der Mängel hinwies, davon jedoch nicht fristgerecht Gebrauch gemacht worden ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten unter den gegebenen Umständen abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Seiler Schmutz