Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_149/2008 /bri
Urteil vom 5. März 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Januar 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin erstattete am 2. August 2007 Strafanzeige gegen einen Polizeibeamten der Stadtpolizei Zürich wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung im Amt sowie Verletzung des Amtsgeheimnisses. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2007 trat die Anklagekammer mangels hinreichenden Anfangstatverdachts auf die Anzeige nicht ein. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Beschluss vom 23. Januar 2008 ab, soweit es darauf eintrat, und es wurde demgemäss keine Strafuntersuchung eröffnet.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin führt mit Eingabe vom 29. Februar 2008 Beschwerde in Strafsachen und eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 52 StGB i.V.m. Art. 22 StPO/ZH sowie eine Verletzung von Art. 8 und 9 BV .
2.
Im Strafrecht können alle kantonalen Entscheide unter denselben Legitimationsvoraussetzungen mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG angefochten werden. Da mit ihr auch die Verletzung der Bundesverfassung (BV) im Sinne von Art. 113 BGG gerügt werden kann, besteht im Strafrecht für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde folglich kein Raum.
3.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist für die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen unter anderem erforderlich, dass die beschwerdeführende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse ist bei Geschädigten, die nicht Privatstrafkläger Strafantragsteller oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (Art. 2 Abs. 1 OHG) sind, zu verneinen (BGE 133 IV 228). Die Beschwerdeführerin ist nicht Privatstrafklägerin, weil die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war. Ebenso wenig ist sie Strafantragsstellerin im Sinne des Gesetzes, weil es nicht um das Strafantragsrecht als solches geht. Sie ist auch nicht Opfer. Denn soweit es um Delikte geht, die sich nicht gegen das Leben und die körperliche Integrität richten, kann die Opfereigenschaft der betroffenen Person nur zuerkannt werden, wenn sie unmittelbar in ihrer physischen oder psychischen Integrität (im Sinne eines traumatischen Ereignisses) beeinträchtigt worden ist (BGE 120 Ia 157 E. 2d). Eine solche Beeinträchtigung wird von der Beschwerdeführerin mit keinem Wort geltend gemacht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde folglich nicht legitimiert, zumal sie auch keine Verfahrensrechte als verletzt rügt, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellen würde (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Arquint Hill