Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_47/2008/ bri
Urteil vom 5. März 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. Oktober 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe sein Fahrzeug nach Ablauf der Parkzeit nicht bewegt und damit die zulässige Parkzeit in der blauen Zone überschritten. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn im angefochtenen Urteil im Berufungsverfahren der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und büsste ihn mit Fr. 40.--.
Zur Hauptsache befasst sich der Beschwerdeführer mit der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Die Feststellung des Sachverhalts kann indessen nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, sondern nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat darzutun, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Appellatorische Kritik ist demgegegenüber unzulässig (BGE 130 I 258 E. 1.3). Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich indessen auf solche appellatorische Kritik. So wird z.B. behauptet, der Kontrolleur könne die Ventilstellung nicht gesehen haben, weil er vor dem Auto gestanden habe, die Autotüren offen gewesen seien und die "Radabdeckung dies gar nicht ermöglicht" habe (Beschwerde S. 7). Mit dieser reinen Behauptung kann nicht belegt werden, dass die Feststellung der Vorinstanz, aus den Unterlagen folge, dass die Ventilstellung unverändert geblieben sei (angefochtener Entscheid S. 15), willkürlich im oben umschriebenen Sinn wäre.
Der Beschwerdeführer rügt, das Verfahren sei nicht innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV erledigt worden (Beschwerde S. 5). Die Behauptung, es sei einem Begehren nicht "umgehend" nachgekommen worden, genügt indessen nicht, um eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes darzutun. In diesem Punkt genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Dasselbe gilt für die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Stadtrichterin habe bemerkt, "es langet" (Beschwerde S. 9). Er sagt indessen nicht, welche wichtige Frage er dem Zeugen noch hätte stellen wollen.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mache Art. 29 Abs. 3 BV keinen Unterschied zwischen einem Zivil- und einem Strafprozess (Beschwerde S. 7). Mit dieser lapidaren Feststellung lässt sich indessen nicht darlegen, dass die entsprechende Erwägung der Vorinstanz, die sich auf das Strafverfahren bezieht (vgl. angefochtenen Entscheid S. 7), gegen Art. 29 Abs. 3 BV verstossen würde.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Aus welchem Grund die Kosten beim vorliegenden Nichteintretensentscheid auf die Gerichtskasse genommen oder mindestens reduziert werden sollten (Eventualantrag 2), ist nicht ersichtlich.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn