BGer 2C_133/2008 |
BGer 2C_133/2008 vom 06.03.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_133/2008/ble
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Urteil vom 6. März 2008
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Karlen,
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Gerichtsschreiber Küng.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
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gegen
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Fremdenpolizei des Kantons Schwyz,
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Regierungsrat des Kantons Schwyz,
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. Dezember 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1976) reiste 1991 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein. Er besitzt eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Schwyz.
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Am 10. September 1997 verurteilte das Kantonsgericht Glarus X.________ wegen mehrfachen bandenmässigen Diebstahls zu 6 Monaten Gefängnis bedingt. In den Jahren 1997, 1998 und 1999 wurde ihm der Führerausweis einmal für einen Monat und zweimal für sechs Monate entzogen. Das Bezirksgericht Zürich bestrafte X.________ am 12. Januar 2005 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Freiheitsberaubung mit sieben Jahren Zuchthaus. Des Weiteren wurde er fünf Jahre des Landes verwiesen.
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Am 29. Mai 2007 verfügte die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz die Ausweisung von X.________ auf den Zeitpunkt seiner Haftentlassung. Die von diesem erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden vom Regierungsrat und vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz abgewiesen.
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B.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Februar 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. Dezember 2007 "und damit auch die Entscheide der unteren Instanzen" aufzuheben und von seiner Ausweisung abzusehen.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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C.
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Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Auf die beantragte Aufhebung der Entscheide der unteren kantonalen Instanzen ist nicht einzutreten (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).
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1.2 Das kantonale Ausweisungsverfahren wurde mit dem angefochtenen Entscheid am 21. Dezember 2007 abgeschlossen. In analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) bleibt in materieller Hinsicht das bisherige Recht anwendbar.
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Soweit sich der Beschwerdeführer daher auf Art. 62 f. AuG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) und Art. 68 AuG (Ausweisung durch das Bundesamt für Polizei) beruft (Beschwerde Ziff. 2.2.1), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde.
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Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG gebotene Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere seines Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142.201]).
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2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit seiner Ausweisung (Beschwerde Ziff. 2.2.2). Dieser Grundsatz sei insbesondere dadurch verletzt, dass die Ausweisung nicht vorgängig angedroht bzw. nicht befristet worden sei.
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2.3 Der heute 31-jährige Beschwerdeführer ist im Alter von 15 Jahren in die Schweiz gekommen. Er ist damit kein Ausländer der zweiten Generation, für welchen eine Ausweisung nur unter ganz restriktiven Voraussetzungen zulässig wäre (vgl. dazu BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190, mit Hinweisen).
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2.4 Die Vorinstanz hat im Einklang mit der einschlägigen - bei schweren Betäubungsmitteldelikten strengen - bundesgerichtlichen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der massgebenden Gesichtspunkte ausführlich und umfassend begründet, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt und seine gestützt auf diese Bestimmung verfügte Ausweisung (auf unbestimmte Zeit) auch verhältnismässig ist (angefochtenes Urteil E. 1 und 2). Es kann auf diese zutreffenden Ausführungen verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die von den Vorinstanzen bejahte Verhältnismässigkeit nicht in Frage zu stellen. Angesichts des vom Beschwerdeführer in der Schweiz an den Tag gelegten wiederholten krassen Fehlverhaltens durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, den Verzicht auf eine vorgängige Androhung der Ausweisung und auf eine Befristung dieser Massnahme als zulässig erachten. Die Vorinstanz hat die in diesem Zusammenhang erforderliche sorgfältige Interessenabwägung nach zutreffenden Gesichtspunkten und unter haltbarer Wertung und Gewichtung derselben vorgenommen; eine Ermessensüberschreitung ist nicht zu erkennen.
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3.
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Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. März 2008
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Merkli Küng
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