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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1F_7/2008
Urteil vom 7. März 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Gesuchsteller,
gegen
Strassenverkehrsamt Graubünden, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur,
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7000 Chur,
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14,
7002 Chur.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_447/2007 vom 15. Januar 2008.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2008 auf die Beschwerde von X.________ mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_447/2007);
dass X.________ mit Eingabe vom 25. Februar 2008 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Januar 2008 ersucht hat;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe nicht darlegt an welchem Revisionsgrund der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte;
dass im Revisionsverfahren eine Kritik an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung nicht zu hören ist;
dass somit auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG);
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Gesuchsteller darauf hingewiesen wird, dass das Bundesgericht weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, in Zukunft ohne Antwort ablegen wird;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrsamt, dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli