BGer 8F_15/2007 |
BGer 8F_15/2007 vom 07.03.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8F_15/2007
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Urteil vom 7. März 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Widmer als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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M.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Arbeitslosenkasse SYNA, Zentralverwaltung, Josefstrasse 59, 8005 Zürich,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts C 274/06 vom 12. September 2007.
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Nach Einsicht
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in das Revisionsgesuch vom 7. Dezember 2007 (Poststempel) gegen das Urteil des Bundesgerichts C 274/06 vom 12. September 2007,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2007, mit welcher M.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- aufgefordert wurde,
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in das daraufhin von M.________ am 12. Januar 2008 eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen und der Gesuchstellerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses (bis spätestens am 21. Februar 2008) gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Verfügung vom 11. Februar 2008),
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in die Eingaben der Gesuchstellerin vom 3. März 2008 (Poststempel), mit der sie am Revisionsgesuch festhält und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dem Sinne nach erneuert,
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in Erwägung,
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dass die Gesuchstellerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 6. Februar 2008 erfolgten Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der Nachfrist (Verfügung vom 11. Februar 2008) nicht geleistet hat,
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dass das am 3. März 2008 sinngemäss gestellte Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege bereits mit Verfügung vom 6. Februar 2008 abgewiesen wurde, weshalb darüber zufolge unveränderter Prozesslage nicht erneut zu befinden ist, woran auch die "ergänzenden" Ausführungen der Gesuchstellerin und deren Festhalten am Revisionsgesuch nichts ändern,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und die Gesuchstellerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt die Einzelrichterin:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. März 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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Widmer Batz
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