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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_59/2008
Urteil vom 10. März 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gachnang,
gegen
Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marbacher,
Amtsstatthalteramt Luzern-Land, Eichwilstrasse 2,
6011 Kriens,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
Gegenstand
Strafverfahren; Klärung der Privatklägerschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Januar 2008 des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer.
Erwägungen:
1.
Mit Vertrag vom 16./31. Oktober 2000 verkauften X.________ und A.________ sämtliche Aktien der B.________ AG an die Y.________ AG. Diese wurde damit Alleinaktionärin der B.________ AG. Am 23. Juli 2004 reichte die B.________ AG Privatstrafklage gegen X.________ ein, in welcher sie diesem Veruntreuung, Diebstahl, ungetreue Geschäftsbesorgung etc. zu ihren Ungunsten vorwarf. In der Folge eröffnete der Amtstatthalter von Luzern-Land ein Strafverfahren gegen X.________.
Mit Vertrag vom 11. August 2005 übertrug die Y.________ AG sämtliche Aktien der B.________ AG an C.________ und D.________. Gleichzeitig trat die B.________ AG alle Forderungen, die ihr gegenüber X.________ und der E.________ AG zustanden, an die Y.________ AG ab. Am 8. Februar 2006 erhob die Y.________ AG ebenfalls Privatstrafklage gegen X.________ und verwies zur Begründung auf die Strafklage der B.________ AG.
2.
Das Amtsstatthalteramt Luzern-Land erkannte mit Zwischenentscheid vom 11. Oktober 2006, dass die B.________ AG im Strafpunkt zur Privatstrafklage legitimiert sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies letztinstanzlich das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 8. Februar 2007 ab.
Mit Eingabe vom 16. März 2007 stellte X.________ den Antrag, es sei mittels prozessleitender Verfügung festzustellen, dass die Y.________ AG nicht berechtigt sei, im Strafverfahren gegen ihn als Privatklägerin aufzutreten. Mit Zwischenentscheid vom 18. Mai 2007 erkannte der Amtsstatthalter von Luzern-Land, dass die Y.________ AG zur Privatstrafklage legitimiert sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Entscheid vom 25. September 2007 ab. Dagegen reichte X.________ am 16. Oktober 2007 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern ein. Das Obergericht hiess mit Entscheid vom 28. Januar 2008 die Beschwerde in Bezug auf die Antragsdelikte gut, da der Strafantrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei und wies im Übrigen die Beschwerde ab.
3.
X.________ führt gegen das Urteil - soweit seine Beschwerde gegen die Privatklägereigenschaft der Beschwerdegegnerin in Bezug auf Offizialdelikte abgewiesen wurde - mit Eingabe vom 3. März 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG).
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Beim vorliegend angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst.
4.1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche nicht die Zuständigkeit oder eine Frage des Ausstandes betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Letztere Voraussetzung liegt vorliegend von vornherein nicht vor.
4.2 Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen entspricht der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG demjenigen des früheren Art. 87 Abs. 2 OG (BGE 133 IV 139 E. 4). Es bedarf daher eines Nachteils rechtlicher Natur; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Natur, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 126 I 97 E. 1b mit Hinweis).
4.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 87 Abs. 2 OG führt ein Entscheid, mit welchem die Untersuchungsbehörde eine Person als Partei im Prozess teilnehmen lässt, zu keinem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Angeschuldigten (vgl. BGE 128 I 215 E. 2.1 mit Hinweisen). Gleiches gilt auch für die vorliegend anzuwendende Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 133 IV 139 E. 4).
4.4 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines Zwischenentscheides sind somit offensichtlich nicht gegeben. Daher kann der Entscheid des Obergerichts nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.
5.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amtsstatthalteramt Luzern-Land sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli