BGer 2C_143/2008 |
BGer 2C_143/2008 vom 10.03.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_143/2008
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Urteil vom 10. März 2008
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
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Gerichtsschreiber Moser.
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Parteien
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X.________, Y.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), 2501 Biel/Bienne.
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Gegenstand
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Konformitätsprüfung für Funkfernsteuerungen; Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
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des Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
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vom 21. Januar 2008.
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Erwägungen:
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1.
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Mit Verfügung vom 9. August 2007 stellte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die Nichtkonformität von vier Funkfernsteuerungen fest, welche durch die Einzelfirma X.________, Y.________, angeboten und vertrieben worden sind; es untersagte ihr das Inverkehrbringen dieser Anlagen und auferlegte ihr die Kosten des Verfahrens von Fr. 910.--. Die Betroffene erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches ihr am 23. Oktober 2007 die unentgeltliche Prozessführung bewilligte, aber das daraufhin gestellte Begehren, für die Abfassung einer Replik zur Vernehmlassung des BAKOM einen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, mit Verfügung vom 21. Januar 2008 abwies. Y.________ erhob hiergegen am 8. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht "Einsprache", welche von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet wurde (Verfügung vom 11. Februar 2008). Mit Eingabe vom 20. Februar 2008 ersuchte Y.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht und das BAKOM haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
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2.
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Der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu fällende Sachentscheid unterliegt, da kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG gegeben ist (vgl. Art. 83 lit. p BGG, Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007, SR. 784.40), der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Dieses Rechtsmittel ist damit nach Massgabe von Art. 93 BGG auch zulässig gegen Zwischenentscheide dieses Verfahrens. Zwischenentscheide über die Verweigerung der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes können einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken und sind daher gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sofort gesondert anfechtbar (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2; zum bisherigen Recht: BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131, 126 I 207 E. 2a S. 210 mit Hinweisen). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten.
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3.
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Das Rechtsmittel erweist sich aber als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 und 3 BGG (summarische Begründung) zu erledigen:
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Gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, welcher für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet (Art. 37 VGG), wird einer bedürftigen Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, nebst der Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten seitens der Beschwerdeinstanz ein Anwalt bestellt, "wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist". Letzteres ist der Fall, wenn die Geltendmachung des Standpunktes der betreffenden Partei besondere Rechtskenntnisse erfordert, über die ein Rechtsunkundiger nicht verfügt, und zugleich erhebliche Interessen der Partei auf dem Spiele stehen.
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Welche Bedeutung das vorliegende Verfahren für die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin hat, kann dahingestellt bleiben. Es stellen sich jedenfalls, wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, keine Rechtsfragen, für welche die Beschwerdeführerin auf den Beistand eines Anwaltes angewiesen wäre. Richtig ist, dass der von der Beschwerdeführerin beabsichtigte (weitere) Vertrieb der fraglichen Funkfernsteuerungsanlagen die Beibringung entsprechender technischer Unterlagen voraussetzt, anhand derer die Konformität dieser Anlagen nachgewiesen werden kann. Wer solche Geräte in den Handel bringen will, muss in der Lage sein, sich über die geltenden technischen Vorschriften ins Bild zu setzen und diesbezügliche Fragen gegebenenfalls auch in einem Rechtsmittelverfahren zu erörtern. Diese Aufgabe bildet Teil der unternehmerischen Tätigkeit, wofür nicht gestützt auf die Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege die Mitwirkung eines staatlich bezahlten Anwaltes beansprucht werden kann. Im übrigen wird auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet.
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4.
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Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit des gestellten Rechtsbegehrens nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. März 2008
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Merkli Moser
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