Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_150/2008
Urteil vom 10. März 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________, gesetzlich vertreten durch Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Zürich, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung etc. (Persönlichkeitsverletzung),
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss des Obergerichts (Verwaltungskommission) des Kantons Zürich vom 18. Januar 2008.
Nach Einsicht
in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den Beschluss (VB060026/U) vom 18. Januar 2008 des Zürcher Obergerichts, das sowohl auf eine (von Y.________ für seinen minderjährigen Sohn X.________ eingereichte) Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich wie auch auf dessen Ablehnungsbegehren gegen die Mitglieder dieses Gerichts (im Zusammenhang mit einer vom Vater für den Beschwerdeführer erhobenen Klage aus Persönlichkeitsverletzung) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der minderjährige Beschwerdeführer stehe unter der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Art. 298a Abs. 1 ZGB seiner unverheirateten Eltern, statt jedoch eine beglaubigte Prozessvollmacht der Mitinhaberin der elterlichen Sorge vorzulegen, habe der für den Beschwerdeführer prozessierende Vater lediglich eine Abtretungserklärung eingereicht, die keinen Bezug zur hängigen Streitsache aufweise, eine rechtsgenügliche Prozessvollmacht der Mutter liege somit nicht vor, weshalb sowohl auf die Beschwerde wie auch auf die Ablehnungsbegehren mangels Prozessführungsbefugnis des Vertreters des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Rechtsverletzungen vorwirft,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 18. Januar 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG) und die bundesgerichtlichen Kosten dem Vertreter des Beschwerdeführers aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Y.________ auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann