Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_11/2008/bri
Urteil vom 12. März 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellungsverfügung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 23. November 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2008 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 29. Januar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Der Vorschuss wurde nicht geleistet. Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 29. Februar 2008 angesetzt mit der Androhung, andernfalls werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Der Vorschuss wurde auch innert der Nachfrist nicht bezahlt. Aus diesem Grund ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn