BGer 1C_280/2007 |
BGer 1C_280/2007 vom 13.03.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_280/2007
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Urteil vom 13. März 2008
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Parteien
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X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,
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gegen
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Sunrise Communications AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,
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Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates,
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c/o Amt für Baubewilligungen, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Baubewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Juni 2007
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
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1. Abteilung, 1. Kammer.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der Sunrise Communications AG am 11. Januar 2005 die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation für GSM und UMTS auf dem Gebäude Kreuzstrasse 19 in Zürich-Riesbach (Kat.-Nr. RI4077).
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B.
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Dagegen rekurrierten A.________ und B.________ an die Baurekurskommission I des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs am 23. Dezember 2005 ab.
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C.
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Gegen den Rekursentscheid erhoben A.________ und B.________ am 7. Februar 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Am 7. Juni 2007 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
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D.
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Dagegen hat die X.________ AG, Eigentümerin der Liegenschaft Kreuzstrasse 26, am 14. September 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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In formeller Hinsicht beantragt sie u.a., es sei der Parteiwechsel von den bisherigen Beschwerdeführern, A.________ und B.________, auf deren Rechtsnachfolgerin, die X.________ AG, zu bewilligen und es sei diese an Stelle der bisherigen Beschwerdeführer als Beschwerdeführerin in das Verfahren aufzunehmen.
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E.
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Die Bausektion des Stadtrates Zürich und das Verwaltungsgericht beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Sunrise Communications AG beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
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Das BAFU vertritt in seiner Vernehmlassung die Auffassung, die Anforderungen der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) seien eingehalten.
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F.
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Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
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Erwägungen:
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1.
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Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid, der eine Baubewilligung für eine Mobilfunk-Basisstation bestätigt, unterliegt grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Näher zu prüfen ist die Identität der Beschwerdeführer und deren Legitimation.
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1.1 In der Verfügung vom 8. Oktober 2007 ging das Bundesgericht davon aus, neben der X.________ AG seien auch A.________ und B.________ Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren. Diesen Eindruck erweckt auf den ersten Blick die Beschwerdeschrift, die neben der - ausdrücklich als Beschwerdeführerin bezeichneten - X.________ AG auch A.________ und B.________ (in Fettdruck) aufführt, mit dem Zusatz "alle vertreten durch Rechtsanwalt Hübner".
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Bei näherer Betrachtung ergibt sich allerdings, dass die Beschwerde "namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin", d.h. der X.________ AG, erhoben wurde; von dieser stammt auch die der Beschwerde beiliegende Anwaltsvollmacht. A.________ und B.________ werden zwar einleitend zur Bezeichnung der Beschwerdesache ("in Sachen ...") erwähnt, ihren Namen vorangestellt ist allerdings der Zusatz "anstelle von"; sie werden denn auch nicht als Beschwerdeführer bezeichnet, sondern als "bisherige" bzw. "vorinstanzliche" Beschwerdeführer, und es wird beantragt, die X.________ AG sei an deren Stelle in das Verfahren aufzunehmen. Insofern ist davon auszugehen, dass nur die X.________ AG Beschwerde führt. Im Folgenden ist daher nur deren Legitimation zu prüfen.
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1.2 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG).
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Die Beschwerdeführerin hat zwar als Eigentümerin der Liegenschaft Kreuzstrasse 26 ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, mit dem eine Mobilfunk-Basisstation in der Nachbarschaft bewilligt wird. Ihr fehlt jedoch die formelle Beschwer, da sie sich am Rekursverfahren und am Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nicht beteiligt hatte.
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Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei ein Parteiwechsel zu bewilligen, d.h. sie wolle das Verfahren an Stelle der bisherigen Beschwerdeführer A.________ und B.________ fortsetzen. Zur Begründung bringt sie vor, A.________ und B.________ hätten das Mietverhältnis per 30. September 2007 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt würden ihr die fraglichen Büroräume zurückgegeben, weshalb sie vom angefochtenen Bauvorhaben im selben Ausmass betroffen werde wie ihre vormaligen Mieter. Infolge der streitigen Mobilfunkanlage würden die fraglichen Büroräume schwer zu vermieten sein; zudem sei ein Wertverlust der Liegenschaft zu erwarten.
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Der Parteiwechsel ist im BGG nicht geregelt. Art. 17 BZP (i.V.m. Art. 71 BGG) kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Beschwerdegegnerin dem Parteiwechsel nicht zugestimmt hat, sondern Nichteintreten auf die Beschwerde beantragt.
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In der Literatur wird z.T. die Auffassung vertreten, ein Parteiwechsel sei (auch ohne Zustimmung der Gegenpartei) in Fällen zuzulassen, in denen das Rechtsschutzbedürfnis im Laufe des Verfahrens auf eine andere Person übergeht, sei es aufgrund einer Singularsukzession, sei es aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, VRG, 2. Aufl., § 21 N 106; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 9. Juli 1968, Diss. Zürich 1997, Vorbem. zu § 38 Rn. 27 S. 13 f.; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rn. 369 ff. S. 194 ff., insbes. Rn. 375 S. 196 f.). Als Beispiel wird der Fall erwähnt, dass ein Mieter einer Liegenschaft Beschwerde gegen das Bauvorhaben seiner Nachbarn führt und im Laufe des Verfahrens aus dem Mietverhältnis ausscheidet. In diesem Fall gehe das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers unter; auf Antrag könne es aber dem neuen Mieter der Liegenschaft übertragen werden (Merker, a.a.O. S. 14 oben; Häner, a.a.O. Rz. 375 S. 196/197).
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Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, weil das Rechtsschutzinteresse von A.________ und B.________ nicht auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist. Diese ist nicht Mieterin, sondern Eigentümerin der Liegenschaft Kreuzstrasse 26. Als solche hatte sie ein eigenes Rechtsschutzinteresse und war von Anfang an legitimiert, gegen die Bewilligung der streitigen Mobilfunkanlage Beschwerde zu führen, unabhängig davon, ob sie die Räumlichkeiten selbst nutzte oder vermietete (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1A.86/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 1.4).
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Weil sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, ist die angefochtene Baubewilligung ihr gegenüber bestandeskräftig geworden. Möglicherweise verzichtete sie auf eigene Rechtsmittel (bzw. auf den nach §§ 315 f. des Zürcher Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 zur Wahrung der Rechtsmittelbefugnis nötigen Antrag auf Zustellung des baurechtlichen Entscheids), weil sie davon ausging, ihre damaligen Mieter würden die Baubewilligung anfechten und dabei auch ihre Interessen wahrnehmen. Dieses Vertrauen ist aber nicht schutzwürdig; vielmehr hätte sich die Beschwerdeführerin, zur Sicherung ihrer Rechtsmittelbefugnis vor Bundesgericht, selbst am Rekurs- und Beschwerdeverfahren beteiligen müssen (vgl. BGE 133 II 181 E. 3.2.1 S. 187 f. zur vergleichbaren Situation des Luzerner Kantonalschützenvereins, dessen Interessen im Einspracheverfahren durch die Gemeinde vertreten worden waren).
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2.
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Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 65 ff. BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Sunrise Communications AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2008
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Féraud Gerber
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