Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_795/2007
Urteil vom 13. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
L.________, M.________, N.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet, Schwarztorstrasse 28, 3007 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Oktober 2007.
in Erwägung,
dass sich L.________, dessen Ehefrau M.________ und seine Tochter N.________ seit Jahren bei der IV-Stelle des Kantons Bern um Leistungen der Invalidenversicherung für L.________ bemühen,
dass sie in diesem Zusammenhang wiederholt auch an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und an das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) gelangt sind,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. Oktober 2007 erneut eine Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen hat, wogegen sich L.________, M.________ und N.________ wiederum beschwerdeweise ans Bundesgericht wenden,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden kann,
dass das kantonale Gericht den angefochtenen Entscheid in Zweierbesetzung geprüft hat, wie es das Gesetz des Kantons Bern über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Art. 126 Abs. 3 für offensichtlich unbegründete Fälle vorsieht,
dass es damit ohne Verletzung grundlegender Verfahrensvorschriften - auch im Sinne des verfassungsmässigen Gehörsanspruches gemäss Art. 29 BV - in korrekter Anwendung kantonalen Prozessrechts (Art. 61 ATSG) vorgegangen ist,
dass, wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 31. Mai 2007 (8C_113/2007) erkannt hat und woran sich seither nichts geändert hat, auch gegen die Mitwirkung von Verwaltungsrichter B.________als Kammerpräsident nichts einzuwenden ist,
dass im vorinstanzlichen Entscheid richtig dargelegt wird, dass die gegen eine Begutachtung durch den Rheumatologen Dr. med. A.________ erhobenen Einwände die materielle Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Leistungsansprechers und seiner verbliebenen erwerblichen Möglichkeiten betreffen und daher einer richterlichen Prüfung schon im Rahmen des administrativen Abklärungsverfahrens nicht zugänglich sind, sodass darauf nicht einzutreten sei,
dass die Anordnung der ihr notwendig erscheinenden Abklärungen im Verwaltungsverfahren grundsätzlich einzig der damit betrauten IV-Stelle obliegt, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen und auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid schliesslich mit Recht zum Schluss gelangt ist, dass der Verwaltung - nach wie vor - weder eine unrechtmässige Verzögerung des Verfahrens noch eine Rechtsverweigerung vorgehalten werden kann, zumal sich die Beschwerdeführer die Dauer des Abklärungsverfahrens angesichts ihrer wiederholt unbegründeten und daher unnötigen Rechtsmittelergreifungen zu einem nicht unwesentlichen Teil selbst zuzuschreiben haben,
dass sich vor diesem Hintergrund auch die vorinstanzliche Kostenauferlegung zufolge mutwilliger und leichtsinniger Beschwerdeerhebung (Art. 61 lit. a ATSG) in dem - unter anderem - wegen Rechtsverweigerung und -verzögerung geführten kantonalen Verfahren nicht beanstanden lässt,
dass dies auch im Verfahren vor Bundesgericht bei der Festsetzung der zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer gehenden ( Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG ) Gerichtskosten zum Tragen kommt,
dass die Beschwerde als einerseits offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), andererseits offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. März 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Krähenbühl