Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_29/2008 /len
Urteil vom 14. März 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vergleich,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Dezember 2007.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass B.________ (Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Frauenfeld gegen A.________ (Beschwerdeführer) Klage auf Rückerstattung des Kaufpreises von Fr. 1'650.-- und Fr. 25.-- Transportkosten für einen im Voraus bezahlten aber nie gelieferten Computer erhoben hatte;
dass die Parteien am 3. Oktober 2007 vor der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Frauenfeld einen Vergleich schlossen, worauf die Einzelrichterin das Verfahren abschrieb;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 7. Dezember 2007 einen Rekurs des Beschwerdeführers abwies, mit dem dieser die Aufhebung der Abschreibungsverfügung und des Vergleichs beantragt hatte;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Bundesgericht erhob, mit der er neben verschiedenen Feststellungen im Wesentlichen beantragt, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm Fr. 850.-- zu bezahlen, und der Vergleich und die Abschreibungsverfügung der Einzelrichterin seien aufzuheben;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass der Eingabe des Beschwerdeführers keinerlei Verfassungsrügen zu entnehmen sind, die diesen Begründungsanforderungen genügen;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Widmer