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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_31/2008 /len
Urteil vom 14. März 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Auftrag; Disziplinarmassnahme,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
vom 28. Januar 2008.
In Erwägung,
dass der Gerichtspräsident von Olten-Gösgen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11. Oktober 2007 zur Zahlung von Fr. 323.75 nebst 5 % Zins seit 10. Januar 2007 sowie von Fr. 30.-- Zahlungsbefehlskosten und einer Parteientschädigung von Fr. 300.-- an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;
dass der Gerichtspräsident den Beschwerdeführer zudem im erwähnten Urteil wegen Missachtung der Gerichtsdisziplin zur Zahlung einer Busse von Fr. 100.-- verpflichtete;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Solothurn gelangte, das mit Urteil vom 28. Januar 2008 den Rekurs und die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. Februar 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 28. Januar 2008 mit Rekurs anfechten zu wollen;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass unter diesen Umständen die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insoweit, als in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern bestimmte verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 589 E. 2, 439 E. 3.2, 393 E. 6);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, wird doch weder ausdrücklich noch sinngemäss dargelegt, welche Verfassungsbestimmungen und inwiefern sie vom Obergericht mit seinem Entscheid verletzt worden sein sollen;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin