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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_560/2007
Urteil vom 17. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Heine.
Parteien
W.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Juli 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1958 geborene W.________ arbeitete seit 1. Oktober 1980 in der Firma X.________ AG als Elektromonteur und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 7. Januar 1981 zog er sich bei einem Skiunfall eine Unterschenkeltorsionsfraktur links zu. Wegen einer komplikationsreichen Heilungsphase nahm er erst am 1. November 1983 die Arbeit wieder auf. Am 9. Dezember 1983 stürzte er im Badezimmer und erlitt am linken Bein eine Tibiafraktur. 1985 meldete er einen Rückfall infolge einer nässenden alten Operationsnarbe. Weitere Rückfälle datierten von 1985 und 1987, wiederum wegen des Narbenbereichs, weshalb der Tibiamarknagel operativ entfernt wurde. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. November 1987 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 10 % zu. In den Jahren 1994 und 2001 erlitt W.________ weitere Unfälle, welche nicht in Zusammenhang mit der Unterschenkelverletzung standen. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 beantragte er eine Invalidenrente, da seine Gehbehinderung seit dem Unfall von 1981 massiv zugenommen habe. Nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung vom 26. Juni 2006 lehnte die SUVA mit Verfügung vom 17. Juli 2006 die Ausrichtung einer Invalidenrente ab, da sich die Unfallfolgen seit der letzten einschlägigen Untersuchung vom 10. Juli 1987 nicht erheblich verschlimmert hätten. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2007 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 11. Juli 2007).
C.
W.________ beantragt sinngemäss eine Invalidenrente.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Es steht einem Versicherten jederzeit frei, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfalls geltend zu machen und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen (vgl. Art. 11 UVV; RKUV 1994 Nr. U 189 S. 139 E. 3a). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen können eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit unfallbedingten Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296). Eine allfällige hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs bestehende Beweislosigkeit wirkt sich zum Nachteil des Versicherten aus, da dieser aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
2.
2.1 Laut angefochtenem Entscheid wird eine Verschlimmerung der Unfallfolgen zwischen dem Zeitpunkt der Abschlussuntersuchung im Jahr 1987 und heute ausgeschlossen, da aus medizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung gegeben seien.
2.2 Der Beschwerdeführer behauptet hingegen, er müsse seit dem Skiunfall von 1981 starke Einschränkungen in Kauf nehmen und leide unter Schmerzen.
2.3 In der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 10. Juli 1987 wurde eine mässige Funktionseinschränkung des linken oberen und unteren Sprunggelenks und eine sehr fragile Narbe am Unterschenkel diagnostiziert. Ferner ergaben die damaligen Röntgenbilder eine initiale Femuropatellararthrose. Entsprechend den Untersuchungen aus dem Jahre 1987 stellte der Kreisarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, in seinem Bericht vom 26. Juni 2006, prekäre, aber stabile Hautverhältnisse fest, sowie ebenfalls eine Femuropatellararthrose und eine eingeschränkte Beweglichkeit des Sprunggelenks. Der Kreisarzt verweist zudem auf den langjährigen Alkoholkonsum, welcher möglicherweise zu synaptischen Defiziten und einer toxischen Neuropathie geführt habe. Die von ihm angeordnete radiologische Untersuchung ergab ein ähnliches Bild wie 1987, zusätzlich seien altersentsprechende normale ossäre Strukturen und Gelenkverhältnisse sowie leichtgradige Verknöcherungen, welche mit den alten posttraumatischen Veränderungen vereinbar seien, feststellbar (Befundbericht vom 26. Juni 2006). Dr. med. G.________ schliesst sodann gestützt auf diese bildgebenden Untersuchungen in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2006 eine Verschlimmerung aus.
Eine unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist unter diesen Umständen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen. Das Vorliegen eines die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründenden Rückfalls ist deshalb zu verneinen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung i.V. Fleischanderl