BGer 8C_779/2007 |
BGer 8C_779/2007 vom 17.03.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_779/2007
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Urteil vom 17. März 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Holzer.
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Parteien
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B.________, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reto B. Känzig, Ämtlerstrasse 110, 8003 Zürich,
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
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vom 15. Oktober 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1967 geborene B.________ war als Nähereigehilfin der X.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 19. Februar 2004 Opfer eines Verkehrsunfalles wurde. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalles und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, unter anderem Taggeldzahlungen, welche aufgrund des bei der X.________ AG erzielten Lohnes berechnet wurden. Mit Schreiben vom 19. Juli 2005 beantragte die Versicherte, der versicherte Jahresverdienst sei nicht nur aufgrund dieser Tätigkeit, sondern zusätzlich auch aufgrund ihres Arbeitsvertrages mit der Y.________ AG zu berechnen. Mit Verfügung vom 4. Januar 2006 lehnte die SUVA dies ab. Am 2. November 2006 sprach die SUVA der Versicherten eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbseinbusse von 100 % ab dem 1. November 2006 und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Der zur Bemessung der Rente massgebliche versicherte Jahresverdienst wurde auf Fr. 16'365.- beziffert. Mit Entscheid vom 21. Mai 2007 wies die SUVA die Einsprachen der Versicherten bezüglich der Höhe der Integritätsentschädigung und der Höhe des versicherten Verdienstes für die Bemessung der Taggelder ab, die Einsprache bezüglich der Invalidenrente hiess sie in dem Sinne teilweise gut, als der versicherte Jahresverdienst auf Fr. 17'126.- erhöht wurde.
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B.
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Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 15. Oktober 2007 in dem Sinne teilweise gut, dass der massgebliche versicherte Jahresverdienst zur Bemessung der Invalidenrente auf Fr. 32'986.65 erhöht und die Sache zur Ermittlung der höheren Rentenleistungen sowie der Nachzahlungsbeträge an die SUVA zurückgewiesen wurde. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen.
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C.
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Mit Beschwerde beantragt B.________, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, sowohl die Taggelder als auch die Renten aufgrund eines versicherten Jahresverdienstes in der Höhe des bei der X.________ AG und der Z.________ AG bzw. der Y.________ AG erzielten Gesamtlohnes zu bemessen.
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Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Das kantonale Gericht hat die Sache zur Ermittlung der höheren Rentenleistungen sowie der Nachzahlungsbeträge an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Da diese damit über keinen Ermessensspielraum mehr verfügt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich bei einem solchen Entscheid praxisgemäss um einen Endentscheid (Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007, E. 1.1 mit Hinweisen); auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.3 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, werden die Taggelder und die Renten gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG).
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3.
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Es ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin als Folge des Unfalles vom 19. Februar 2004 bis zum 31. Oktober 2006 Anspruch auf Taggeldleistungen und anschliessend ab 1. November 2006 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Ebenfalls ist unbestritten, dass das hypothetische Jahreseinkommen bei der X.________ AG Fr. 32'986.65 beträgt. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob dieser Betrag dem versicherten Jahresverdienst entspricht oder ob bei der Ermittlung des versicherten Jahresverdienstes der Arbeitsvertrag vom 8. September 2003 zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.________ AG mitzuberücksichtigen ist.
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4.
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Bezüglich der Bemessung des versicherten Jahresverdienstes für die Rentenleistungen ist Folgendes festzuhalten:
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4.1 Als Grundlage für die Bemessung gilt gemäss Art. 22 Abs. 4 UVV der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt. Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird nach Art. 24 Abs. 1 UVV der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.
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4.2
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4.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 8. September 2003 mit der Z.________ AG einen Arbeitsvertrag als Aushilfsmitarbeiterin im Center Q.________ abgeschlossen hatte. Gemäss diesem Vertrag richtete sich der Beschäftigungsgrad nach Vereinbarung mit dem Vorgesetzten. Als Vertragsbeginn wurde der 8. September 2003 festgelegt. Dieser Vertrag ging per 1. Januar 2004 auf die Y.________ AG über und wurde von dieser am 3. Januar 2006 per 31. März 2006 gekündigt. In der Zeit zwischen dem 8. September und dem 24. Dezember 2003 arbeitete die Beschwerdeführerin insgesamt 236,19 Stunden für die Z.________ AG, danach kam es zu keinen Arbeitseinsätzen mehr. Nachträglich anerkannte die Y.________ AG zudem noch 36 Stunden Absenzen zwischen dem 15. November 2003 und dem 5. Januar 2004 als bezahlter Urlaub.
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4.2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, dass das Arbeitsverhältnis der Versicherten mit der Z.________ AG beziehungsweise der Y.________ AG zur Bemessung des versicherten Jahresverdienstes unbeachtlich sei, da trotz des formalen Weiterbestandes des Arbeitsvertrages die Beschwerdeführerin nicht beabsichtigt habe, nach Aufnahme des 60 %-Pensums bei der X.________ AG weiterhin aushilfsweise im Center Q.________ zu arbeiten. So sei es nach dem 1. Januar 2004 nie mehr zu einem Arbeitseinsatz gekommen; zudem seien auch die Wiedereingliederungsversuche stets auf ihre Tätigkeit bei der X.________ AG beschränkt gewesen. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die beiden Beschäftigungen nicht ohne weiteres miteinander vereinbar gewesen wären. Die Argumentation der Versicherten, durch die vorübergehende Betreuung der ältesten, erkrankten Tochter an einer Wiederaufnahme der Arbeit als Aushilfsverkäuferin gehindert gewesen zu sein, sei zudem nicht stichhaltig, da sie ihr Arbeitspensum im November/Dezember 2003, als die gesundheitlichen Probleme ihrer Tochter akuter waren, nicht wesentlich reduziert habe.
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4.2.3 Die Beschwerdeführerin betont demgegenüber, dass das Arbeitsverhältnis mit der Y.________ AG im Unfallzeitpunkt und darüber hinaus weiterhin bestanden und diese auch jeden Monat eine Lohnabrechnung erstellt habe. Zudem wären die beiden Anstellungen sehr wohl miteinander zu kombinieren gewesen, seien doch die Tätigkeiten bei der X.________ AG auf den Morgen beschränkt gewesen, während sie für die Y.________ AG nachmittags und samstags hätte arbeiten müssen. Ursprünglich sei geplant gewesen, dass die älteste Tochter den Sohn betreuen würde, um so der Versicherten eine weitergehende Erwerbstätigkeit bei der Y.________ AG zu ermöglichen. Zum Zeitpunkt des Unfalles sei noch nicht absehbar gewesen, wie schwer die älteste Tochter tatsächlich erkrankt war.
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4.2.4 Es steht fest, dass der Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.________ AG zum Unfallzeitpunkt aus zivilrechtlicher Sicht weiterhin Bestand hatte. Damit war sie zum massgebenden Zeitpunkt bei mehreren Arbeitgebern angestellt, so dass gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV grundsätzlich eine Zusammenrechnung der erzielten Löhne zu erfolgen hat. Ob dann, wenn eine versicherte Person bei einem Arbeitsvertrag ohne fixes Pensum schon vor dem Unfall keine Absicht mehr hatte, weitere Arbeitseinsätze zu leisten, aufgrund der speziellen sozialversicherungsrechtlichen Interessenlage (vgl. dazu Riemer-Kafka, Der Sozialversicherungsrichter als Zivilrichter?, in: SZS 2007, S. 515 ff., S. 533) von der zivilrechtlichen Betrachtungsweise abzuweichen wäre, kann vorliegend offenbleiben: Entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte jedes Interesse an einer Weiterbeschäftigung bei der Y.________ AG verloren hatte. Steht die künftige Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses in Frage, so fehlen in der Regel verlässliche Entscheidgrundlagen. Es ist deshalb erforderlich, die gesamten Gegebenheiten persönlicher, familiärer, wirtschaftlicher und betrieblicher Art zu berücksichtigen, wobei nach dem Unfall abgegebenen Erklärungen nur geringer Beweiswert zukommt (SVR 1997 UV Nr. 94 S. 341 [U 52/96], E. 2b). Vorliegend steht fest, dass die Y.________ AG bereit gewesen wäre, die Versicherte weiterzubeschäftigen. Wie dem im IV-Verfahren erstellen Abklärungsbericht Haushalt vom 17. April 2007 zu entnehmen ist, erscheint es als glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesamtarbeitspensum erhöhen wollte. Es ist im Weiteren nachvollziehbar, dass die Versicherte auf eine baldige Genesung ihrer ältesten Tochter hoffte. Demgegenüber kann aus dem Umstand, dass sich die Wiedereingliederungsversuche auf den ergonomisch günstig eingerichteten Arbeitsplatz bei der X.________ AG beschränkten, bezüglich der ursprünglichen Absichten der Beschwerdeführerin nichts hergeleitet werden.
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4.3 Ist der Arbeitsvertrag mit der Y.________ AG bei der Bemessung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen, ist zu prüfen, um welchen Betrag der versicherte Jahresverdienst aufgrund dieses Vertrages zu erhöhen ist.
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4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei zur Bemessung des versicherten Jahreslohnes in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 1 UVV von einem durchgehenden 50 %-Pensum bei der Firma Z.________ AG bzw. Y.________ AG auszugehen, da sie aufgrund ihrer Betreuungspflichten gegenüber ihrer erkrankten ältesten Tochter nicht in der Lage gewesen sei, durchgehend mit dem gewünschten Pensum zu arbeiten. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Versicherte selber ausführt, konnte sie ihr Gesamtarbeitspensum deswegen nicht wie gewünscht erhöhen, weil die erkrankte älteste Tochter nicht wie geplant die Betreuung ihres zweijährigen Sohnes übernehmen konnte. Damit befand sie sich in der gleichen Situation wie viele Eltern, die ihr Arbeitspensum steigern möchten, dies jedoch nicht können, weil die Betreuung ihrer Kinder nicht sichergestellt ist. Die Situation ist nicht mit den in Art. 24 Abs. 1 UVV genannten Tatbeständen zu vergleichen, so dass diese Bestimmung diesbezüglich nicht als lückenhaft erscheint.
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4.3.2 Somit ist der Anteil aus dem Vertrag mit der Y.________ AG am versicherten Jahresverdienst in Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV grundsätzlich aufgrund des im Jahr vor dem Unfall bezogenen Lohnes zu berechnen. Dabei ist eine taggenaue Berechnung durchzuführen (Urteil U 155/94 vom 18. März 1996, E. 6b). Da das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Unfalles weniger lange als ein Jahr gedauert hatte, ist der bezogene Verdienst gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf ein ganzes Jahr umzurechnen. In den 164 Tagen zwischen dem 8. September 2003 und dem 19. Februar 2004 erzielte die Versicherte ein Bruttoeinkommen von Fr. 6185.-; umgerechnet auf ein Jahr ergibt sich somit ein hypothetisches Jahreseinkommen bei der Y.________ AG von Fr. 13'765.40.
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4.4 Aus der Addition dieses Betrages mit dem hypothetischen Jahreseinkommen bei der X.________ AG von Fr. 32'986.65 ergibt sich, dass der für die Rentenberechnung massgebende versicherte Jahresverdienst Fr. 46'752.05 beträgt.
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5.
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Bezüglich der Bemessung des versicherten Jahresverdienstes für die Taggelder ist Folgendes festzuhalten:
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5.1 Der versicherte Verdienst für die Taggelder ist nicht mit jenem für die Rentenleistungen gleichzusetzen: Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 21 Abs. 3 UVV). War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so ist gemäss Art. 22 Abs. 5 UVV der Gesamtlohn massgebend. Übt der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt sein Lohn starken Schwankungen, so wird nach Art. 22 Abs. 3 UVV auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt.
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5.2 Zum Unfallzeitpunkt (19. Februar 2004) hatte die Beschwerdeführerin zwei Arbeitgeber: Einerseits die X.________ AG, andererseits die Y.________ AG (vgl. E. 4.2 hievor). Somit ist nach Art. 22 Abs. 5 UVV grundsätzlich der Gesamtlohn massgebend. Unmittelbar vor dem Unfall bezog die Versicherte jedoch von der Y.________ AG keinen Lohn, da sie seit ihrer Arbeitsaufnahme bei der X.________ AG keine Arbeitseinsätze als Aushilfsverkäuferin mehr geleistet hatte. Der Grund dafür lag nicht in den bei einem solchen Arbeitsverhältnis üblichen Schwankungen der Arbeitsbelastung, sondern darin, dass die Betreuung des Sohnes der Beschwerdeführerin noch nicht sichergestellt war und sie daher noch nicht in der Lage war, ihr Gesamtarbeitspensum zu steigern (vgl. E. 4.3.1 hievor). Somit findet Art. 22 Abs. 3 UVV vorliegend keine Anwendung. Das von der X.________ AG bezogene Einkommen stellt folglich gleichzeitig das für die Bemessung der Taggelder massgebende Gesamteinkommen dar; bezüglich des versicherten Verdienstes als Grundlage der Taggeldbemessung ist die Beschwerde somit abzuweisen.
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6.
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Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. Oktober 2007 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 21. Mai 2007 werden insoweit abgeändert, als der versicherte Verdienst zur Bemessung der Rentenleistungen auf Fr. 46'752.05 festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.
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4.
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. März 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Holzer
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