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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_530/2007/bnm
Urteil vom 18. März 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Ruppen.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Züst,
Gegenstand
Persönlichkeitsschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2007.
Sachverhalt:
A.
Am 24. September 1993 fand in G.________ eine Besprechung mit Augenschein statt, an welcher einerseits der Eigentümer der Parzelle Nr. aa, C.________, sowie der Bauherr A.________ und andererseits der damalige Bauverwalter der politischen Gemeinde G.________, B.________, teilnahmen. Anlässlich dieses Augenscheins stellte der Bauverwalter B.________ fest, dass im nordwestlichen Grundstücksbereich eine Aufschüttung sowie ein Autoabstellplatz bereits erstellt worden waren, ohne dass hierfür eine Baubewilligung vorlag. In der Folge machte B.________ den Eigentümer und den Bauherrn mittels einem mit "Erstellung Abstellplatz, Aufschüttung und Ausweichstelle für Fussgänger, Bauen ohne Baubewilligung" betitelten Schreiben vom 28. September 1993 darauf aufmerksam, dass Terrainveränderungen gemäss kantonalem Baugesetz einer Baubewilligung bedürften und forderte die Adressaten auf, dem Gemeinderat G.________ sofort ein Baugesuch für die in Ausführung befindlichen Arbeiten einzureichen, wobei dieselben einstweilen sofort einzustellen seien. Die Adressaten reichten daraufhin Ende Dezember 1993 das entsprechende Baugesuch ein. Am 18. Januar 1994 erteilte der Gemeinderat G.________ A.________ die Baubewilligung für die Aufschüttung der bestehenden Böschung sowie für die Erstellung eines Autoabstellplatzes, einer Natursteinmauer am Böschungsfuss sowie einer Ausweichstelle für Fussgänger entlang der S________Strasse. In diesem (positiven) Baubescheid wurde darauf hingewiesen, dass anlässlich der Baukontrolle vom 24. September 1993 festgestellt worden war, dass im nordwestlichen Grundstücksbereich eine Aufschüttung sowie ein Autoabstellplatz bereits vor Erteilung der Baubewilligung teilweise erstellt worden waren. Gegen diesen Baubescheid reichte A.________ am 2. Februar 1994 ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Kostenauflage ein. Anlässlich dieses Wiedererwägungsverfahrens verfasste B.________ in seiner Funktion als damaligem Bauverwalter am 9. Februar 1994 ein Schreiben an den Gemeinderat mit dem Begehren, das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen. Im selben Schreiben machte er auch erneut darauf aufmerksam, dass die Aufschüttung und der Autoabstellplatz ohne Baubewilligung bereits erstellt worden seien und für die Arbeiten ein mündlicher Baustopp ausgesprochen worden sei. Wörtlich führte er aus: "Allerdings ist der Grundeigentümer (C.________) nur am Rande beteiligt, denn das Bauen ohne Baubewilligung wurde durch die Bauherrschaft (A.________) verursacht."
B.
Am 14. Februar 2003 reichte A.________ dem Baudepartement des Kantons St. Gallen gegen den Gemeindepräsidenten sowie den Gemeindeschreiber der Gemeinde G.________ im Zusammenhang mit der Aufhebung des Rechtsabzweigers an der S________Strasse eine aufsichtsrechtliche Anzeige ein. Aufgrund der Äusserungen des Gemeindepräsidenten sowie des Gemeindeschreibers im Verlaufe dieses Verfahrens strengte A.________ in der Folge gegen beide ein Privatstrafklageverfahren an. Anlässlich dieses Verfahrens erhielt A.________ am 16. Dezember 2003 erstmals Kenntnis vom Schreiben von B.________ vom 9. Februar 1994.
C.
Daraufhin reichte A.________ gegen B.________ am 26. Mai 2004 beim Kreisgericht Rheintal eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung ein, welches diese mit Urteil vom 1. Dezember 2004 abwies.
D.
Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 16. März 2005 Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Diese wurde mit Entscheid vom 14. Juni 2006 ebenfalls abgewiesen.
E.
A.________ legte am 4. September 2006 sowohl eidgenössische Berufung (Verfahren 5C.220/2006) als auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid ein. Das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen wies mit Entscheid vom 7. Juni 2007 die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Gegen den Entscheid des Kassationsgerichts führt A.________ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. September 2007 Beschwerde in Zivilsachen. Er beantragt dem Bundesgericht zur Hauptsache, den angefochtenen Entscheid sowie das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen und des Kreisgerichts Rheintal aufzuheben und die Klage gutzuheissen, d. h. festzustellen, dass B.________ (fortan: Beschwerdegegner) mit seiner Behauptung, der Beschwerdeführer habe vor Erteilung der Baubewilligung vom 18. Januar 1994 auf der Parzelle Nr. aa in G.________ rechtswidrig Bauarbeiten ausführen lassen, diesen in seiner Persönlichkeit verletzt habe, oder die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 21. September 2007 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das in der Beschwerde gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen, weil die vom Beschwerdeführer befürchtete Gefahr einer unzulässigen Vorwegbehandlung der eidgenössischen Berufung nicht besteht.
Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Entscheid des Kassationsgerichts ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen, so dass das Bundesgerichtsgesetz anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Wird das obergerichtliche Sachurteil wie im vorliegenden Fall mit eidgenössischer Berufung und der in derselben Sache ergangene kassationsgerichtliche Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten, so findet übergangsrechtlich Art. 57 Abs. 5 OG ebenfalls Anwendung, wie wenn nach altem Recht staatsrechtliche Beschwerde und Berufung erhoben worden wären (vgl. BGE 133 III 295 nicht publizierte Erwägung 3; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 148, Anm. 12). Somit wird die Entscheidung über die Berufung in der Regel bis zur Erledigung der Beschwerde ausgesetzt, da bei Gutheissung der Beschwerde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung gegenstandslos wird. Davon abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Grund.
1.3 Der Streit der Beschwerdeparteien betrifft den Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 ff. ZGB und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Da es sich dabei um keine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (vgl. dazu: BGE 132 III 641 nicht publizierte Erwägung 1.1; 127 III 481 E. 1a S. 483 mit Hinweis), erfordert die Beschwerde keinen Streitwert (Art. 74 Abs. 1 BGG), weshalb auch nicht entschieden werden muss, ob es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt oder nicht (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Zulässig ist die Beschwerde in Zivilsachen nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Diese Letztinstanzlichkeit ist zu verneinen, wenn der kantonale Rechtsmittelzug nicht ausgeschöpft wurde. Der Beschwerdeführer hat das Urteil des Kantonsgerichts mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde, die nicht alle Rügen gemäss Art. 95-97 BGG zulässt (vgl. Art. 239 ZPG/SG), beim Kassationsgericht angefochten. Gemäss Art 239 Abs. 1 Bstb. a und b ZPG/SG können als Nichtigkeitsgründe nur die Verletzung kantonalen Rechts und der Sachverhalt, der dem Akteninhalt offensichtlich widerspricht oder sonst willkürlich ist, gerügt werden, da der kantonsgerichtliche Entscheid mit Berufung beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPG/SG). Entschieden hat das Kassationsgericht (in den genannten Bereichen) somit als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) gegen den Beschwerdeführer, der mit seinem Antrag im kantonalen Verfahren unterlegen und deshalb zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das kantonale Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde ab (Art. 90 BGG). Die gegen diesen - im Weiteren fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) - erhobene Beschwerde ist grundsätzlich zulässig, soweit sie sich nicht gegen den vorangehenden kantonalen Entscheid richtet.
1.4 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Verfassungsrecht), Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Auf seine Vorbringen ist jedoch nur soweit einzutreten, als sie den Begründungsanforderungen genügen. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht prüft Verfassungsrügen nur insofern, als solche in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass - entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen). Es gilt damit hinsichtlich der Grundrechtsverletzung eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
-:-
Allgemeine Einwendungen gegen den angefochtenen Entscheid werden nicht berücksichtigt. Eine Sachverhaltsrüge hat besonders strenge Anforderungen zu erfüllen. So genügt es nicht, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu bestreiten und die eigene Sicht der Dinge darzulegen. Vielmehr ist zu begründen, inwiefern eine bestimmte Feststellung willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfassungsrechtlichen Verfahrensvorschrift zustande gekommen sein soll (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254). Macht der Beschwerdeführer daher eine Verletzung des Willkürverbotes geltend, muss er anhand des angefochtenen Entscheides im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser im Ergebnis an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Diesem Erfordernis kommt der Beschwerdeführer auf weiten Strecken nicht nach, was bei den einzelnen Rügen aufzuzeigen sein wird. Damit prüft das Bundesgericht nur die in der Beschwerdeschrift substantiierten und konkreten Rügen, nimmt jedoch zu den allgemeinen Sachverhaltsschilderungen keine Stellung. Damit bleiben die ausführlichen Darlegungen zum Sachverhalt (Seiten 5 bis 12 der Beschwerdeschrift) zum vornherein unberücksichtigt. Ebenso wenig werden im vorliegenden Verfahren Beweise abgenommen oder gewürdigt und Verweise auf kantonale Eingaben in Betracht gezogen.
2.
2.1 Einleitend bringt der Beschwerdeführer vor, die Annahme der Vorinstanz, das Kantonsgericht habe es lediglich als erwiesen erachtet, dass der Beschwerdegegner am 24. September 1993 festgestellt habe, eine rechtswidrige Aufschüttung und ein Bauplatz seien ohne Baubewilligung bereits erstellt worden, stehe im Widerspruch zur Aktenlage und sei damit willkürlich, da für diese Bauvorhaben nachträglich eine Baubewilligung erteilt worden sei. Überdies sei gemäss der Auffassung der Baudirektion des Kantons St. Gallen die Auffüllung des ehemaligen Rechtsabbiegers an der S________Strasse als blosse Strassenaufhebung nicht bewilligungspflichtig gewesen. Aufgrund der Aktenlage treffe es daher gerade nicht zu, dass eine rechtswidrige Aufschüttung stattgefunden habe. Da sich die Vorinstanz nicht mit dieser Rüge auseinandergesetzt habe, verletze sie überdies sein rechtliches Gehör.
Des Weiteren spiele es entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine wesentliche Rolle, dass die Aufschüttung und der Abstellplatz nur teilweise angelegt worden seien, da die Gefahr einer Verwechslung des Grundstückes, auf dem die vom Beschwerdegegner wahrgenommene Aufschüttung vorgenommen worden ist, diesfalls entsprechend höher sei. Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz sei somit willkürlich.
2.2 Die Frage, ob die (teilweise) Erstellung eines Autoabstellplatzes sowie die (teilweise) Terrainveränderung einer Baubewilligung bedürfen, beschlägt kantonales Recht. Denn obwohl Art. 22 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700), der grundsätzlich alle Bauten und Anlagen als bewilligungspflichtig erklärt, eigentlicher Ausgangspunkt ist, gemäss welchem von Bundesrechts wegen Neubauten, Wiederaufbauten, Ersatzbauten, Umbauten, Anbauten, Zweckänderungen und Sanierungen, die über das übliche Mass einer Renovation hinausgehen, bewilligungspflichtig sind, bleibt es den Kantonen vorbehalten, über den bundesrechtlichen Mindeststandard hinauszugehen und weitere Vorgänge der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Der Beschwerdeführer tut indes nicht dar, inwiefern Bundesrecht verletzt sein könnte. Vielmehr stützt er seine Ausführungen auf die Auffassung der kantonalen Baudirektion und damit auf kantonales Recht, ohne jedoch konkret anzugeben, welche Normen hierbei verletzt worden seien. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts nur auf Willkür hin (vgl. Art. 95 lit. a BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251). Die Vorinstanz sieht allein schon darin, dass eine bewilligungspflichtige Baute oder Anlage überhaupt in Angriff genommen worden ist, eine Verletzung der Baubewilligungspflicht. Wesentlich sei bloss der Umstand, dass ohne Baubewilligung mit den Bauarbeiten begonnen worden ist; und nicht in welchem Umfang. Diese Auffassung der Vorinstanz ist somit keineswegs unhaltbar. Auch musste sie dieser Sichtweise entsprechend nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingehen, da sie willkürfrei von der Bewilligungspflicht der in Frage stehenden ausgeführten Arbeiten ausgehen konnte, womit auch von keiner Gehörsverletzung gesprochen werden kann.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Annahme der Vorinstanz als willkürlich, wonach seine vor Vorinstanz erhobene Willkürrüge als nicht rechtsgenügend erachtet worden sei. Auch genüge die blosse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdegegner als Bauverwalter in der Lage gewesen sei, die in Frage stehenden Terrainveränderungen von früheren zu unterscheiden, vorliegend nicht, da dies im Rahmen der Beweiswürdigung nicht jeden vernünftigen Zweifel ausschliesse. Denn obwohl es um den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens gehe, habe die Vorinstanz eine im Vergleich zu einem Strafverfahren zu geringe Beweisintensität als ausreichend erachtet, womit sie in Willkür verfallen sei, zumal Art. 6 Ziff. 2 der EMRK als Beweislastregel die blosse Wahrscheinlichkeit nicht genügen lasse. Dem sei mit der Willkürrüge zu begegnen.
3.2 Vorliegend geht es um die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen (Art. 28 f. ZGB). In diesem Sinne können strafrechtliche Grundsätze wie z.B. der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 6 Ziff. 2 EMRK - gemäss welchem jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt - nicht überprüft werden. Ob eine die Persönlichkeit verletzende Äusserung auch von strafrechtlicher Relevanz zeugt, kann demnach für das Beweismass im Zivilprozess keine Rolle spielen, weshalb vorliegend einzig überprüft werden kann, ob das von der Vorinstanz angewandte Beweismass, das eine Frage des Bundesrechts beschlägt, korrekt gehandhabt worden ist. Dabei lassen blosse Zweifel an der Unterscheidbarkeit zwischen zeitlich früher und später vorgenommenen Terrainveränderungen (Aufschüttungen) jedoch noch keine Willkür erkennen, insbesondere wenn die Unterscheidung durch einen orts- und baukundigen Bauverwalter vorgenommen worden ist. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung deshalb nachvollziehbar begründet (vgl. oben E. 1.4). Das vom Kassationsgericht angewandte Beweismass läuft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf ein solches des strikten Beweises hinaus, da das Gericht zur vollen Überzeugung gelangt ist, dass der Beschwerdegegner mit seiner beruflichen Qualifikation verschiedene Terrainveränderungen voneinander zu unterscheiden vermag. Somit ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die Vorinstanz von einem unrichtigen Beweismass ausgegangen sein soll. Sie hat vielmehr den - den gesetzlichen Anforderungen genügenden - Beweis auf Grund der Fachkenntnis des Beschwerdegegners als erfüllt betrachtet. Unter diesen Umständen aber steht nicht das Beweismass zur Diskussion, sondern dessen Erfüllung und damit die Beweiswürdigung (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327), denn wo das Gericht in Würdigung von Beweisen zum Schluss kommt, eine Tatsache sei bewiesen oder widerlegt, ist die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601). Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung jedoch nicht willkürlich.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die auf der Parzelle Nr. aa behauptete Aufschüttung mit derjenigen auf der unmittelbar angrenzenden Parzelle Nr. bb, im Eigentum von D.________ stehend, verwechselt. Indem sich das Kantonsgericht mit diesen rechtserheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise auseinandergesetzt habe, habe dieses sein rechtliches Gehör verletzt, was die Vorinstanz zu Unrecht als antizipierte Beweiswürdigung angesehen habe und damit in Willkür verfallen sei. Denn dort, wo jegliche Auseinandersetzung mit einer entsprechenden Rüge fehle, liege überhaupt keine Beweiswürdigung vor, da eine Beweiswürdigung rechtserheblicher Tatsachenbehauptungen nicht stillschweigend erfolgen könne. Überdies verletze auch die Vorinstanz seinen Gehörsanspruch, da sie sich nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verwechslung der in Frage stehenden Aufschüttung mit derjenigen im Grenzbereich des unmittelbaren Nachbargrundstückes Nr. bb auseinandergesetzt habe.
4.2 Das Kantonsgericht hat sich zu dem in der kantonalen Berufungsschrift gestellten Beweismittelantrag des Beschwerdeführers, D.________ als Zeugen einzuvernehmen, nicht geäussert. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf das durch Art. 8 ZGB geregelte Recht auf Beweis, worauf sie aufgrund ihrer Kognition nicht einzutreten vermochte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur antizipierten Beweiswürdigung gehen an der Sache vorbei, da bereits das Kantonsgericht eine solche Rüge als nicht begründet ansah.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er habe die Ausführungen des Kantonsgerichts, gemäss welchen seine Behauptung - er habe vor Erteilung der Baubewilligung weder ganz noch teilweise Bauarbeiten ausgeführt - unzutreffend sei, vor Vorinstanz als willkürlich gerügt.
5.2 Der Beschwerdeführer vermag aus der Feststellung der Vorinstanz, wonach das Kantonsgericht nicht festgestellt hat, dass im Schreiben des Beschwerdegegners vom 28. September 1993 und in der Baubewilligung vom 18. Januar 1994 davon die Rede gewesen sei, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der die fraglichen Bauarbeiten vor Erteilung der Baubewilligung ausgeführt habe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz ist durch Auslegung dieser in Frage stehenden Aktenstücke zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer als Bauherr Terrainveränderungen vorgenommen hat. Die so gewonnene Feststellung ist durchaus nachvollziehbar, weshalb die erhobene Willkürrüge ohnehin ins Leere zielte. Was der Beschwerdeführer diesen Ausführungen der Vorinstanz auf mehreren Seiten entgegenhält, erschöpft sich jedoch bereits darin, in appellatorischer Form seine eigene Sicht der Dinge vorzutragen. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.4).
Darüber hinaus stützte sich die Vorinstanz auf den Umstand, dass gegen die Sachverhaltsdarstellung in diesen Aktenstücken von Seiten des Beschwerdeführers nicht opponiert worden ist. Auch die dagegen vorgetragenen Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich darin, dass er den Argumenten der Vorinstanz seine gegenteilige Behauptung gegenüberstellt. Damit kann auf diese Rüge mangels rechtsgenüglicher Begründung ebenfalls nicht eingetreten werden (vgl. oben E. 1.4).
5.3 Schliesslich vermag auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das vorinstanzliche Vorgehen, gemäss welchem allein aus dem Interesse am Bauvorhaben und der Bezeichnung der Bauherrschaft im Baugesuch auf den Urheber der widerrechtlich ausgeführten Bauarbeiten geschlossen worden sei, als willkürlich bezeichnet wird, den für Sachverhaltsrügen geltenden Begründungsanforderungen nicht zu genügen (vgl. E. 5.2 hiervor).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf seine Rüge der Nichtanwendung zivil- und strafrechtlicher Beweisregeln eingetreten. Die Würdigung von Beweisen habe sich nicht nach den Beweislastregeln von Art. 8 ZGB, sondern nach der Unschuldsvermutung zu richten. Da sowohl die Unschuldsvermutung als auch die im Zivilprozess an die Beweiswürdigung gestellten Anforderungen verlangten, dass jeder vernünftige Zweifel am Beweisergebnis ausgeschlossen werden müsse, sei die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich.
6.2 Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, dass die Beweisregeln von Art. 8 ZGB als Bundeszivilrecht dem kantonalen Recht vorgehen. Dies trifft unbestrittenermassen zu. Somit konnte sie aufgrund ihrer beschränkten Kognition (vgl. oben E. 1.3) in diesem Bereich auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintreten. Soweit die Rügen des Beschwerdeführers jedoch darauf abzielen, die vorinstanzliche Bezeichnung des Beschwerdeführers als Bauherrn als willkürliche Beweiswürdigung erscheinen zu lassen, kann auf sie nicht eingetreten werden, da sie allesamt appellatorischer Natur sind.
7.
Der Beschwerdeführer rügt weiter als willkürlich, dass er laut Vorinstanz gegen den in der Baubewilligung geschilderten Sachverhalt hätte opponieren müssen, da in derselben der gegen ihn gerichtete Vorwurf des Bauens ohne Baubewilligung gänzlich fehle. Die Vorinstanz hat die Feststellung des Kantonsgerichtes, dass der am 18. Januar 1994 erteilten Baubewilligung und der dieser vorausgehenden Korrespondenz entnommen werden könne, der Beschwerdeführer habe als Bauherr die fraglichen Arbeiten, die einer Baubewilligung bedurft hätten, vor Erteilung derselben ausführen lassen, zu Recht nicht als willkürlich erachtet. Insoweit der Beschwerdeführer darüber hinaus seine Argumentation mit der Notwendigkeit strafrechtlich relevanten Handelns untermauert, ist er nicht zu hören.
8.
Schlussendlich sieht der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung darin, dass ohne ausreichenden Beweis kein strafrechtlich relevantes Verhalten seinerseits angenommen werden dürfe.
Dass dem Beschwerdeführer kein strafbares Verhalten vorgeworfen wurde, hat nichts damit zu tun, dass er in willkürfreier Beweiswürdigung als Bauherr und damit als Verursacher der Terrainveränderungen sowie der Bautätigkeit auf dem Grundstück Nr. aa angesehen werden durfte. Dass dabei die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen ist, ist bereits den vorangegangenen Erwägungen zu entnehmen.
9.
Da die Beschwerde abgewiesen wird, soweit darauf einzutreten ist, wird der Beschwerdeführer auch kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühren belaufen sich bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf Fr. 200.-- bis Fr. 5'000.-- (Art. 65 BGG Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 2 des Tarifs vom 31. März 2006 für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht; SR 173.110.210.1). Eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG) ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Ruppen