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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.220/2006/bnm
Urteil vom 18. März 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Ruppen.
Parteien
A.________,
Kläger und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,
gegen
B.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Züst,
Gegenstand
Persönlichkeitsschutz,
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 14. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Am 24. September 1993 fand in G.________ eine Besprechung mit Augenschein statt, an welcher einerseits der Eigentümer der Parzelle Nr. aa, C.________, sowie der Bauherr A.________ und andererseits der Bauverwalter der politischen Gemeinde G.________, B.________, teilnahmen. Anlässlich dieses Augenscheins stellte der Bauverwalter B.________ fest, dass im nordwestlichen Grundstücksbereich eine Aufschüttung sowie ein Autoabstellplatz bereits erstellt worden seien, ohne dass hierfür eine Baubewilligung vorlag. In der Folge machte B.________ den Eigentümer und den Bauherrn mittels einem mit "Erstellung Abstellplatz, Aufschüttung und Ausweichstelle für Fussgänger, Bauen ohne Baubewilligung" betitelten Schreiben vom 28. September 1993 darauf aufmerksam, dass Terrainveränderungen gemäss kantonalem Baugesetz einer Baubewilligung bedürften und forderte die Adressaten auf, dem Gemeinderat G.________ sofort ein Baugesuch für die in Ausführung befindlichen Arbeiten einzureichen, wobei dieselben einstweilen sofort einzustellen seien. Die Adressaten reichten daraufhin Ende Dezember 1993 das entsprechende Baugesuch ein. Am 18. Januar 1994 erteilte der Gemeinderat G.________ A.________ die Baubewilligung für die Aufschüttung der bestehenden Böschung sowie für die Erstellung eines Autoabstellplatzes, einer Natursteinmauer am Böschungsfuss sowie einer Ausweichstelle für Fussgänger entlang der S________Strasse. In diesem (positiven) Baubescheid wurde darauf hingewiesen, dass anlässlich der Baukontrolle vom 24. September 1993 festgestellt worden war, dass im nordwestlichen Grundstücksbereich eine Aufschüttung sowie ein Autoabstellplatz bereits vor Erteilung der Baubewilligung teilweise erstellt worden waren. Gegen diesen Baubescheid reichte A.________ am 2. Februar 1994 ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Kostenauflage ein. Anlässlich dieses Wiedererwägungsverfahrens verfasste B.________ in seiner Funktion als damaligem Bauverwalter am 9. Februar 1994 ein Schreiben an den Gemeinderat mit dem Begehren, das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen. Im selben Schreiben machte er auch erneut darauf aufmerksam, dass die Aufschüttung und der Autoabstellplatz ohne Baubewilligung bereits erstellt worden seien und für die Arbeiten ein mündlicher Baustopp ausgesprochen worden sei. Wörtlich führte er aus: "Allerdings ist der Grundeigentümer (C.________) nur am Rande beteiligt, denn das Bauen ohne Baubewilligung wurde durch die Bauherrschaft (A.________) verursacht."
B.
Am 14. Februar 2003 erhob A.________ vor dem Baudepartement des Kantons St. Gallen gegen den Gemeindepräsidenten sowie den Gemeindeschreiber der Gemeinde G.________ im Zusammenhang mit der Aufhebung des Rechtsabzweigers an der S________Strasse aufsichtsrechtliche Anzeige. Aufgrund der Äusserungen des Gemeindepräsidenten sowie des Gemeindeschreibers im Verlaufe dieses Verfahrens strengte A.________ in der Folge gegen beide ein Privatstrafklageverfahren an. Anlässlich dieses Verfahrens erhielt A.________ am 16. Dezember 2003 erstmals Kenntnis vom Schreiben von B.________ vom 9. Februar 1994.
C.
Daraufhin reichte A.________ gegen B.________ am 26. Mai 2004 beim Kreisgericht Rheintal eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung ein, welches diese mit Urteil vom 1. Dezember 2004 abwies.
D.
Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 16. März 2005 Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Diese wurde mit Entscheid vom 14. Juni 2006 abgewiesen.
E.
A.________ legte am 4. September 2006 sowohl eidgenössische Berufung (Verfahren 5C.220/2006) als auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid ein. Das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen wies mit Entscheid vom 7. Juni 2007 die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Eine gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde hat dieses mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen (Verfahren 5A_530/2007).
Mit der oberwähnten eidgenössischen Berufung beantragt A.________ (fortan: Kläger) dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Klage gutzuheissen, d.h. festzustellen, dass B.________ (fortan: Beklagter) mit seiner Behauptung, der Kläger habe vor Erteilung der Baubewilligung vom 18. Januar 1994 auf der Parzelle Nr. aa in G.________ rechtswidrig Bauarbeiten ausführen lassen, diesen in seiner Persönlichkeit verletzt habe, oder die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Das vom Kläger gestellte Gesuch vom 20. September 2007 um Sistierung des Berufungsverfahrens wurde mit Verfügung vom 21. September vom Bundesgericht abgewiesen, da die beiden bundesgerichtlichen Verfahren 5C.220/2006 und 5A_530/2007 gleichzeitig instruiert worden sind.
Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Urteil des Kantonsgerichts ist am 14. Juni 2006 und damit vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen. Zur Wahrung seiner Rechte war der Kläger deshalb gezwungen, ein Zivilrechtsmittel gemäss dem Bundesrechtspflegegesetz von 1943 (OG; SR 173.110) einzulegen. Seine Berufung betrifft eine nicht vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44 OG) und richtet sich gegen die endgültige Beurteilung von Ansprüchen aus Persönlichkeitsverletzung durch das Kantonsgericht als oberes kantonales Gericht, dessen Urteil keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel unterliegt (Art. 48 Abs. 1 OG; BGE 132 III 785 E. 2 S. 789). Durch die Abweisung der Klage ist der Kläger beschwert und deshalb zur Berufung legitimiert (BGE 129 III 689 E. 1.2 S. 691), die er zudem rechtzeitig eingelegt hat (Art. 54 Abs. 1 OG). Seine Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts ist grundsätzlich zulässig.
1.2 Der Kläger hat die beweisrechtlichen Feststellungen der Vorinstanz erfolglos mit Beschwerde in Zivilsachen gegen das kassationsgerichtliche Urteil angefochten. Darauf ist nicht zurückzukommen. Als Berufungsinstanz ist das Bundesgericht damit an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern sie nicht unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind, offensichtlich auf Versehen beruhen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts der Ergänzung bedürfen (Art. 64 OG). Im Sachurteilsverfahren selbst kann das Bundesgericht eine Rückweisung nach Art. 64 Abs. 1 OG anordnen, wenn rechtserhebliche Tatsachen nicht festgestellt worden sind, deren Abnahme im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform und erfolglos verlangt worden ist oder die für die Überprüfung von Bundesrecht erforderlich sind und ohne die ein Berufungsurteil nicht gefällt werden kann (BGE 131 III 257 E. 4.2 S. 267; 119 II 353 E. 5c/aa S. 357). Die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts erlauben dem Bundesgericht im vorliegenden Fall eine korrekte Rechtsanwendung, weshalb der Kläger mit seinen diesbezüglichen Vorbringen nicht zu hören ist. Insofern der Kläger auf weiten Strecken (S. 12 bis S. 16 der Berufungsschrift) aktenwidrige Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz behauptet, frischt er die in der Beschwerde im Zusammenhang mit Art. 9 BV bereits vorgebrachten Sachverhaltsrügen bloss in neuem Gewand auf. Solche Vorbringen zum Sachverhalt sind jedoch unzulässig, da dafür nur die Beschwerde offensteht, mit der Willkür in der Beweiswürdigung und Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden können. Insoweit kann auf die Berufung nicht eingetreten werden.
1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss in der Berufungsschrift dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden. Die Berufungsanträge sind daher zu begründen. Das Begründungserfordernis bezieht sich dabei nicht allein auf die Berufungsschrift als solche, sondern auf jeden einzelnen Antrag (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, 1990, N. 1.5.1.1 zu Art. 55 OG). Der Kläger hat sich mit den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander zu setzen und darzutun, inwiefern diese bundesrechtswidrig sein sollen (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Auf nicht oder ungenügend begründete Begehren tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 105 II 308 E. 6 S. 316). Eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel ist indessen nicht erforderlich, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass die Berufung auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingeht und im Einzelnen aufzeigt, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748).
Des Weiteren sind nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten als auch das Vorbringen neuer Beweismittel unzulässig (BGE 132 III 71 E. 1.3.2 S. 77). Damit kann insbesondere auf den wiederholten Versuch des Klägers, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu ergänzen oder im Ergebnis zu kritisieren (Seiten 3 bis 10 der Berufungsschrift, die im Übrigen identisch mit dem in der Beschwerde Vorgebrachten sind), nicht eingegangen werden. Auch sind sämtliche Beweismittelofferten, wie z.B. die mehrfach beantragten Zeugeneinvernahmen, sowie die Verweise auf kantonale Eingaben allesamt unzulässig. Des Weiteren würdigt das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren keine Beweise.
2.
2.1 Der Kläger rügt Art. 8 ZGB als verletzt. Einerseits habe aufgrund des Nichteinleitens eines Strafverfahrens eine unzulässige Beweislastumkehr stattgefunden. Andererseits habe die Vorinstanz ohne jede Begründung das im kantonalen Verfahren anerbotene klägerische Beweismittel, D.________ als Zeugen einzuvernehmen, nicht abgenommen und dadurch dem Kläger den Nachweis, dass er nicht ohne die erforderliche Bewilligung gebaut hat, verunmöglicht.
2.2 In Bezug auf das nicht eingeleitete Strafverfahren zielt die Anrufung von Art. 8 ZGB ins Leere: Diese Bestimmung regelt die Beweislast und gibt der Prozesspartei einen Anspruch auf Beweisführung hinsichtlich rechtserheblicher Tatsachen. Hingegen schliesst sie eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus (dazu BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601; 129 III 18 E. 2.6 S. 24 mit Hinweisen). Bezüglich der behaupteten Verwechslung mit der Nachbarparzelle wurde in der kantonalen Berufung ein diesbezüglicher Beweisantrag gestellt. Gemäss Art. 227 Abs. 2 ZPG/SG können die Parteien mit Berufung vor Kantonsgericht neue Beweisanträge stellen. Dabei ist allerdings eine Verletzung von Art. 8 ZGB erst dann gegeben, wenn das kantonale Gericht über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht hat Beweis führen lassen (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601; 114 II 289 E. 2a S. 291). Ob in diesem Zusammenhang eine Tatsachenbehauptung rechtserheblich ist oder nicht beschlägt mithin eine Frage des Bundesrechts (vgl. BGE 130 III 113 nicht publizierte Erwägung 2.3) und ist vom Kläger darzutun. Dieser Anforderung wird der Kläger, der nicht ansatzweise ausführt, inwiefern die zum Beweis verstellten Tatsachenbehauptungen rechtserheblich sein sollen, indes nicht gerecht (vgl. oben E. 1.3). Er wirft der Vorinstanz einzig vor, seine Beweisofferte ohne jede Begründung nicht abgenommen zu haben. Dies mag grundsätzlich zutreffen. Jedoch beschlägt eine solche Nichtabnahme von beantragten Beweismitteln die Verletzung des rechtlichen Gehörs, was mit der vorliegenden Berufung nicht überprüft werden kann (vgl. dazu E. 4 des konnexen Beschwerdeurteils).
3.
3.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anrufen. Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird (BGE 129 III 49 E. 2.2 S. 51; 127 III 481 E. 2b/aa S. 487 mit Hinweisen). Indem der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz unter anderem auch das gesellschaftliche und berufliche Ansehen einer Person, also ihre "soziale Geltung" umfasst, schützt er die Ehre weitergehend als das Strafrecht, das nur die Geltung eines Menschen als sittliche Person gewährleistet, d.h. seinen Ruf, ein achtenswerter, ehrbarer Mensch zu sein (BGE 119 II 97 E. 4c S. 104; 111 II 209 E. 2 S. 210 je mit Hinweisen; Meili, Basler Kommentar, N. 28 zu Art. 28 ZGB; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 1999, Rz. 12.88 ff.; Riemer, Personenrecht des ZGB, 2. Aufl., Bern 2002, S. 144; Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Rz. 623 f.). Der Betroffene muss sich insbesondere nicht gefallen lassen, beim Publikum in einem falschen Licht zu erscheinen. Der Rechtsschutz richtet sich allerdings nur dagegen, dass eine Person im Ansehen ihrer Mitmenschen empfindlich herabgesetzt wird. Leichte Fälle, wie sie im gesellschaftlichen Umgang laufend und oft ohne böse Absicht vorkommen, sind nicht persönlichkeitsverletzend (BGE 129 III 49 E. 2.2 S. 51; 126 III 305 E. 4b/aa S. 307; 123 III 354 E. 2a S. 363 mit Hinweisen; Brückner, a.a.O., Rz. 623). Ob eine Darstellung geeignet ist, das berufliche und gesellschaftliche Ansehen herabzumindern, beurteilt sich nach einem objektivierten Masstab des Durchschnittsadressaten (vgl. BGE 127 III 481 E. 2b/aa S. 487; Andreas Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3. Aufl., Basel 1999, Rz. 492 je mit Hinweisen).
Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB).
3.2 Das Kantonsgericht hat die Aussage des Beklagten in seinem Schreiben vom 9. Februar 1994 nicht als widerrechtlich erachtet, da dieser unter Hinweis auf Riemer im öffentlichen Interesse und in Ausübung seiner Amtspflicht gehandelt habe. Das vom Kläger dagegen Vorgebrachte vermag den für eine Berufungsschrift geltenden Begründungsanforderungen nicht zu genügen (vgl. oben E. 1.3), da sich seine Begründung darauf beschränkt, aus den unzulässigen Sachverhaltsrügen auf die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung zu schliessen.
4.
Nach dem Gesagten muss die Berufung abgewiesen werden, sofern darauf eingetreten werden kann. Damit wird der Kläger auch kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden und dem Beklagten somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt praxisgemäss die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Kläger auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Ruppen