Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_264/2007
Urteil vom 18. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Ineichen, Kernstrasse 10, 8004 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. März 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene A.________ arbeitete zuletzt bei der Q.________ AG. Diese löste das Anstellungsverhältnis auf den 30. April 2002 auf, weil A.________ wiederholt unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben war. Unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung meldete sich der Versicherte am 13. Juni 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte nebst einer Auskunft der Arbeitgeberfirma (vom 23. Juni 2003) verschiedene Arztberichte ein und veranlasste eine polydisziplinäre Untersuchung des Versicherten in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentrum X.________ (Gutachten vom 4. Juli 2005). Mit Verfügung vom 8. August 2005 lehnte die IV-Stelle den Anspruch von A.________ auf eine Invalidenrente ab, da kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliege und es ihm weiterhin zumutbar sei, eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zu verrichten, womit er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Der Versicherte erhob Einsprache, mit welcher er u.a. um unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren ersuchte. Mit Entscheid vom 22. November 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
B.
A.________ liess hiegegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde führen mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihm ab 1. Mai 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 lehnte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren ab. Hiegegen liess A.________ ebenfalls Beschwerde führen mit dem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung im Einsprache- und im Beschwerdeverfahren.
Das Sozialversicherungsgericht vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 27. März 2007 wies es die Beschwerde im Rentenpunkt ab, hiess jedoch diejenige gegen die Verfügung vom 26. Januar 2006 gut mit der Feststellung, dass der Versicherte für das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 8. August 2006 (recte 2005) Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung habe. Überdies gewährte es dem Versicherten die unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 1. Mai 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgetragen werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Ferner darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), namentlich die auf einen psychischen Gesundheitsschaden zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Gesundheitsschäden mit konsekutiver Arbeitsunfähigkeit und soziokulturellen oder psychosozialen Umständen, welche keine Invalidität im Sinne des Gesetzes bewirken, solange keine davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde wie eine Depression im fachmedizinischen Sinn oder ein damit vergleichbarer Leidenszustand vorliegen (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299), zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
3.
3.1 Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der medizinischen Unterlagen, inbesondere der Berichte der Psychiatrischen Klinik Y._______ vom 8. Juli 2003 und vom 4. Juni 2004, des Psychiatrischen Zentrums Z.________ vom 30. Juli 2003 und 28. Mai 2004 sowie des Gutachtens der MEDAS vom 4. Juli 2005, in welchem auf weitere Berichte Bezug genommen wird, zum Schluss, dass beim Versicherten bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (22. November 2005) keine fassbaren organischen Beschwerden vorhanden gewesen seien. Die aggressiven Verhaltensweisen des Beschwerdeführers wie Morddrohungen gegenüber der Ehefrau und Konflikte mit dem Schwiegersohn hätten ihre Ursache in fehlender Unterordnung seiner ältesten Tochter und dem Umstand, dass seine Ehefrau für diese Partei ergriffen habe. Sodann konsumiere er bisweilen Alkohol im Übermass und sei schlafmittelabhängig (Stilnox). Insgesamt ergebe sich aus den fachärztlichen Berichten, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers überwiegend auf die psychosozialen Schwierigkeiten zurückzuführen sind und keine ausgeprägte psychische Störung mit Krankheitswert ausgewiesen ist. Dementsprechend hätten sich die durchgeführten Behandlungen in den verschiedenen psychiatrischen Einrichtungen in erster Linie um die schwierige psychosoziale Situation und den daraus entstandenen Suchtmittelmissbrauch gedreht. Auf die in seinen Augen nicht zu duldende Eigenständigkeit von Ehefrau und ältester Tochter reagiere der Beschwerdeführer mit Gewalt. Ein gewisses Gewaltpotenzial allein vermöge die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung nicht zu erfüllen. Dem Beschwerdeführer wäre es überdies zuzumuten, Medikamente zur besseren Kontrolle der impulsiven Ausbrüche einzunehmen sowie den Gebrauch von Schlafmitteln und seinen übermässigen Alkoholkonsum zu reduzieren. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit würde die soziale Isolation vermindern. Der Beschwerdeführer sei auch in der Lage, sich am Arbeitsplatz an die Regeln zu halten, hätten doch die Gewaltausbrüche vor allem im privaten Umfeld stattgefunden. Insgesamt liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Unter Aufbietung der erforderlichen Willensleistung sei es ihm zumutbar, seine bisher ausgeübte Tätigkeit als Arbeiter in der Textilindustrie zu verrichten.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt. Aus dem Gutachten der MEDAS vom 4. Juli 2005 gehe hervor, dass der Versicherte seit April 2002 aus psychiatrischer Sicht für alle Tätigkeiten voll arbeitsunfähig ist. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könnte dank eigener Anstrengung voll arbeitsfähig werden, finde in den Akten keine Stütze. Psychosoziale Faktoren und die psychiatrischen Diagnosen seien laut Gutachten unentwirrbar miteinander verwoben. Damit sei mindestens auch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorhanden. Die Beurteilung gemäss MEDAS decke sich auch mit anderen Arztberichten.
4.
Zentral für den Verfahrensausgang ist die Aussage des kantonalen Gerichts, insgesamt ergebe sich aus den fachärztlichen Berichten, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers überwiegend auf die psychosozialen Schwierigkeiten zurückzuführen sind und keine ausgeprägte psychische Störung mit Krankheitswert ausgewiesen ist. Diese Feststellung kann auch unter Berücksichtigung der Expertise der MEDAS vom 4. Juli 2005 nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. Die Gutachter des Zentrums X.________ diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen "Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.30), Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10: 260.0) und eine atypische Depression". Sie hielten den Beschwerdeführer seit April 2002 für voll arbeitsunfähig, während sie die Frage, ob psychosoziale Faktoren überwiegen würden oder die Arbeitsunfähigkeit auf ein psychisches oder somatisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen sei, als nicht beantwortbar bezeichneten. Die psychosozialen Faktoren und die psychiatrischen Diagnosen seien unentwirrbar ineinander verwoben. Die Persönlichkeitsstörung führe zu Gewaltausbrüchen, diese zu belastenden psychosozialen Umständen, diese wieder zu Alkohol- und Medikamentenabusus, dieser wieder zu Gewalt usw.. Lassen sich im vorliegenden Fall dem Gutachten des Zentrums X.________ zufolge die psychosozialen Faktoren und die psychiatrischen Diagnosen nicht klar voneinander trennen, ist ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Denn nach der Rechtsprechung sind von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). In diesem Sinn ist der Folgerung des kantonalen Gerichts, es liege kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vor, beizupflichten. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Sie vermögen an der von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Tatsache nichts zu ändern, dass eine selbstständige psychische Krankheit, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Versicherten erheblich beeinträchtigt, nicht vorliegt.
5.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden, da die entsprechenden Voraussetzungen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) erfüllt sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Rechtsanwalt Lorenz Ineichen, Zürich, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer