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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_761/2007
Urteil vom 18. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
T.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. August 2007.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau der 1955 geborenen T.________ mit Verfügung vom 2. März 2005 ab 1. August 2001 eine bis 30. November 2001 befristete ganze Invalidenrente zusprach, woran sie mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2006 festhielt,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau auf die hiegegen am 15. August 2006 eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 15. August 2007 zufolge Fristversäumnisses nicht eintrat,
dass T.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zu materieller Entscheidung an das kantonale Versicherungsgericht zurückzuweisen,
dass sie ferner um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, welches Begehren das Bundesgericht mit Verfügung vom 29. Januar 2008 abwies, weil die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen sei,
dass die Versicherte innert gesetzter Frist den in der gleichen Verfügung festgesetzten Kostenvorschuss bezahlt hat,
dass streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zufolge Fristversäumnisses zu Recht nicht auf die am 15. August 2006 gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juni 2006 erhobene Beschwerde eingetreten ist,
dass aufgrund des angefochtenen Entscheides feststeht und auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird, dass die Beschwerde verspätet der Post übergeben wurde, weshalb das Versicherungsgericht grundsätzlich zu Recht nicht darauf eingetreten ist, es sei denn, das Rechtsmittel sei gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben als rechtzeitig anzuerkennen,
dass die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 9 BV, in welcher Bestimmung der Grundsatz von Treu und Glauben verankert ist, sowie die Rechtsprechung, welche zu den Auswirkungen einer unrichtigen behördlichen Auskunft im Rahmen des Vertrauensschutzes ergangen ist (BGE 127 I 31 E. 3a S. 36; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 113/06 vom 8. Mai 2006 mit Hinweisen), dargelegt hat, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben schon deshalb nicht gegeben sind, weil der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 12. Juni 2006 eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, weshalb das vorgängige Schreiben des kantonalen Gerichts vom 30. Januar 2006 an den kantonalen Anwaltsverband, in welchem auf mehrere Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend Fristenstillstand nach Bundes- und kantonalem Recht Bezug genommen wurde, keine Vertrauensgrundlage mehr dargestellt habe, welche eine vom geltenden Recht gemäss BGE 132 V 361 abweichen-de Beurteilung gerechtfertigt hätte,
dass das kantonale Gericht damit weder den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt noch Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) verletzt, sondern vielmehr richtig erkannt hat, dass die Versicherte sich auf die Rechtsmittelbelehrung der IV-Stelle hätte verlassen dürfen, von welcher abzuweichen umso weniger Anlass bestand, als gemäss einem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) fliessenden, in Art. 49 BGG ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts den Parteien aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (BGE 131 I 153 E. 4 S. 158, 124 I 255 E. 1a/aa S. 258; Urteil 9C_527/2007 vom 25. Oktober 2007),
dass sich die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde hätte erkundigen müssen, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der bundesrechtskonformen, bezüglich Fristenstillstands auf Art. 38 Abs. 4 ATSG beruhenden, Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid der kantonalen IV-Stelle hatte,
dass sie sich hingegen unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben nicht auf die Regelung der Gerichtsferien gemäss kantonalem Recht verlassen durfte, auch wenn das massgebende Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. März 2006 (BGE 132 V 361) am 15. August 2006, als die Beschwerde bei der Vorinstanz eingereicht wurde, noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziert worden war.
dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, den angefochtenen Gerichtsentscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen,
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Schokolade-, Biscuits- und Confiserie-, Teigwaren- und Kondensmilch-Industrien, ALBICOLAC, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer