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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1D_1/2008
Urteil vom 19. März 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Roland Padrutt,
gegen
Gemeinde Birr, vertreten durch den Gemeinderat, Pestalozzistrasse 10, Postfach 262, 5242 Birr.
Gegenstand
Einbürgerung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. November 2007 der Einwohner-Gemeindeversammlung der Gemeinde Birr.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde in Jahre 1966 in Libanon geboren, kam 1989 in die Schweiz und lebt seit 1990 in Birr (AG). Er stellte am 27. September 2004 in der Gemeinde Birr ein Gesuch um Einbürgerung.
Auf Empfehlung der Einbürgerungskommission beantragte der Gemeinderat von Birr der Einwohner-Gemeindeversammlung vom 23. November 2007 die Einbürgerung von X.________.
Anlässlich der Einwohner-Gemeindeversammlung vom 23. November 2007 hat sich ein Stimmbürger zum Einbürgerungsgesuch geäussert und darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller einmal einen Parkschaden verursacht habe und nicht dazu gestanden sei und dass seine Ehefrau nicht ins Einbürgerungsverfahren einbezogen sei. Der Ressortchef des Gemeinderates hat zu diesem Votum Stellung genommen.
Mit 97 Nein gegen 68 Ja haben die Simmberechtigten das Einbürgerungsgesuch abgelehnt. Der Gemeinderat teilte X.________ den negativen Bericht am 10./13. Dezember 2007 mit. Zur Begründung führte er unter Verweis auf die Einwohner-Gemeindeversammlung aus:
- Herr X.________ habe beim Fahrzeug des vorerwähnten Stimmbürgers einen Parkschaden verursacht (Termin des Vorfalls wurde nicht bekanntgegeben). Der Gesuchsteller Herr X.________ wurde dabei beobachtet, habe aber keine Einsicht bezüglich Schadenersatz gezeigt. Dieses Verhalten kann nicht toleriert werden.
Die Ehefrau sei am Gesuch nicht beteiligt."
B.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 8. Januar 2008 beantragt X.________ die Aufhebung des Beschlusses der Einwohner-Gemeindeversammlung. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und macht geltend, dass der angefochtene Beschluss keine bzw. keine hinreichende Begründung enthalte.
Der Gemeinderat beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ist zulässig: Der Beschluss der Einwohner-Gemeindeversammlung ist kantonal letztinstanzlich (vgl. Urteil 1D_11/2007 vom 27. Februar 2008 i.S. K. gegen Gemeinde Birr, E. 1); der Beschwerdeführer ist zur Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV legitimiert (vgl. BGE 132 I 196, 132 I 167 E. 2.1 S. 168). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wird im Einbürgerungsverfahren über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden und stellen Einbürgerungsentscheide Akte der Rechtsanwendung dar. Vor diesem Hintergrund sind im Einbürgerungsverfahren die Verfahrensgrundrechte von Art. 29 BV zu beachten. Die Gesuchsteller haben Parteistellung und damit Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie im Falle der Abweisung ihres Gesuches insbesondere auf eine Begründung (vgl. BGE 132 I 196 E. 3.1 S. 197; Urteile 1P.786, 787 und 788/2007 vom 22. März 2007, in: ZBl 109/2008 S. 161 E. 3 und 4).
Es besteht keine feste Praxis, wie der Begründungspflicht von negativen Einbürgerungsentscheiden im Einzelnen nachzukommen ist. Verweigert eine Gemeindeversammlung die Einbürgerung entgegen dem Antrag des Gemeinderates, wird sich die Begründung hierfür in erster Linie aus den Wortmeldungen anlässlich der Versammlung ergeben müssen (vgl. BGE 132 I 196 E. 3.1 S. 197; Urteile 1P.786, 787 und 788/2007 vom 22. März 2007, in: ZBl 109/2008 S. 161 E. 4).
2.2 Gemäss dem Protokoll der Einwohner-Gemeindeversammlung hat sich ein Stimmbürger wie folgt geäussert:
- Herr X.________ habe bei seinem Fahrzeug einen Parkschaden verursacht (Termin des Vorfalls wurde nicht bekanntgegeben). Der Gesuchsteller X.________ wurde dabei beobachtet, habe aber keine Einsicht bezüglich Schadenersatz gezeigt. Dieses Verhalten kann nicht toleriert werden.
Die Ehefrau sei am Gesuch nicht beteiligt."
Dem hielt der Ressortchef des Gemeinderates entgegen,
- dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen - im Speziellen des Strafregisterauszuges und dem Bericht der Kantonspolizei - formell keine Gründe gegen eine Einbürgerung vorliegen. Der Nichteinbezug der Ehefrau in das Gesuchsverfahren hat keine Beeinflussung auf diese Gesuchsbehandlung. Es besteht keine Grundlage, dass nur Eheleute gemeinsam ein Gesuch auf Einbürgerung stellen können."
Eine weitere Diskussion wurde nicht geführt.
2.3 Der Wortmeldung des Stimmbürgers anlässlich der Einwohner-Gemeindeversammlung lässt sich keine rechtsgenügliche Begründung für die Abweisung des Einbürgerungsgesuches entnehmen. Dieser hat keine eigentlichen, gegen die Einbürgerung sprechende Motive vorgebracht. Es ist nicht ersichtlich, was der Verweis auf den Umstand, dass die Ehefrau kein Gesuch gestellt hat, hätte zum Ausdruck bringen sollen. Gleichermassen verblieb der Hinweis auf einen angeblichen Parkschaden in jeder Beziehung im Ungewissen. Es kann daraus nicht auf Gründe geschlossen werden, die verallgemeinerungsfähig wären und tatsächlich gegen eine Einbürgerung sprechen würden. Es kann daher auch nicht gesagt werden, dass die Vorbringen von den Teilnehmern oder einer Mehrheit der Einwohner-Gemeindeversammlung wirklich geteilt und übernommen worden wären und aus ihrer Sicht die Abweisung des Einbürgerungsgesuches belegen würden. Es zeigt sich denn auch, dass keiner der übrigen Stimmberechtigten sich zum Gesuch geäussert hat und Gründe für die Verweigerung der Einbürgerung vorgebracht hätte. Schliesslich hat auch der Gemeinderat darauf verzichtet, den Beschluss der Einwohner-Gemeindeversammlung im Nachhinein materiell zu rechtfertigen (vgl. BGE 132 I 196 E. 3.3 S. 199).
Bei dieser Sachlage genügt die Abweisung des Einbürgerungsgesuches in der vorliegenden Form den Begründungsanforderungen vor Art. 29 Abs. 2 BV nicht und hält vor der Verfassung nicht stand. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet.
3.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschluss der Einwohner-Gemeindeversammlung vom 23. November 2007 aufzuheben. Die Sache ist zu neuem Entscheid der Gemeinde Birr zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss der Einwohner-Gemeindeversammlung vom 23. November 2007 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Gemeinde Birr zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Gemeinde Birr hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Birr schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Steinmann