Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_304/2007
Urteil vom 26. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
T.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, 4002 Basel,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. April 2007.
Sachverhalt:
A.
A.a In Bestätigung einer Verfügung vom 13. November 2000 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2001 der 1946 geborenen T.________ wegen der Folgen eines Verkehrsunfalles vom 27. November 1999 ab 1. Oktober 2000 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 20 % zu. Eine Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 27. November 2002). In Gutheissung einer hiegegen eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache an die SUVA zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge (Urteil U 34/03 vom 28. Januar 2004).
A.b Mit Verfügung vom 27. September 2004 sprach die SUVA der Versicherten eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 28 % zu. Eine Einsprache lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 3. Januar 2007).
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 18. April 2007).
C.
Mit Beschwerde lässt T.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA anzuweisen, den Fall neu zu beurteilen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden, wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung werden die Erwägungen eines letztinstanzlichen Rückweisungsurteils für die Behörde, an welche die Sache geht, und - im Hinblick auf ein zweites Urteil - für das höchste Gericht selber verbindlich (BGE 99 Ib 519 E. 1b S. 520, 94 I 384 E. 2 S. 389 mit Hinweisen; Urteil P 41/05 vom 8. Februar 2007 mit weiteren Hinweisen). Weder das kantonale noch das Bundesgericht dürfen sich deshalb in ihrem neuen Entscheid auf Erwägungen stützen, welche das höchste Gericht im Rückweisungsurteil ausdrücklich oder sinngemäss verworfen hat. Hingegen darf der neuerliche Gerichtsentscheid mit Erwägungen begründet werden, welche im letztinstanzlichen Rückweisungsurteil noch nicht angeführt wurden oder zu denen sich das höchste Gericht noch nicht geäussert hat (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb S. 354; Urteil H 129/04 vom 14. Januar 2005 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
2.2 Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz findet sich im neu geschaffenen, ab 1. Januar 2007 geltenden BGG, anders als im OG (vgl. Art. 61 Abs. 1 alt OG für das Berufungsverfahren) nicht, weil die Bindung der kantonalen Instanz an den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts als selbstverständlich angesehen wurde (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4346). Daher besteht kein Anlass, unter der Herrschaft des BGG von der dargelegten Praxis abzuweichen (vgl. Urteil 4A_71/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 2.1 und 2.2).
3.
3.1 Prozessthema bildet die Frage, ob sich Vorinstanz und SUVA in materiell-rechtlicher Hinsicht an die in den Erwägungen enthaltenen Vorgaben des Rückweisungsurteils U 34/03 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Januar 2004 gehalten haben. Dabei sind sich die Parteien uneinig, wie weit die Vorinstanzen gestützt auf den ihnen obliegenden Untersuchungsgrundsatz bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades das hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen zu konkretisieren haben, wenn wie hier die statistischen Durchschnittslöhne der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden.
3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Rückweisungsurteil U 34/03 die Frage der Methodenwahl hinsichtlich der Bestimmung des Invalideneinkommens (vgl. hiezu BGE 129 V 472) ausdrücklich offen gelassen. Es legte entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen die Anforderungen an die Substanziierung von Verweisungstätigkeiten fest, wenn die SUVA bei der angeordneten erneuten Prüfung des Invalideneinkommens statt auf Arbeitsplatzbeschriebe der DAP (vgl. Verfügung der SUVA vom 13. November 2000) auf die Durchschnittslöhne der LSE abstellen sollte. In der E. 4.3 von U 34/03 wurde hiezu einzig darauf hingewiesen, dass aus der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht direkt auf die Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt geschlossen werden darf. Nachdem Vorinstanz (Entscheid vom 27. November 2002) und SUVA (Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2001) zu diesem Punkt, als auch zu der zur Diskussion gestandenen Methodenwahl überhaupt keine schlüssige Begründung geliefert hatten, wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache zur erneuten Beurteilung zurück.
3.3
3.3.1 Gemäss Urteil U 34/03 E. 2.2 und 2.5 sind der Beschwerdeführerin hinsichtlich der hier einzig zu berücksichtigenden körperlichen Unfallfolgen (beeinträchtigte Belastbarkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule) leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Einschränkungen bestehen in zeitlicher Hinsicht bei Arbeiten, die in monostatischen Haltungen (längeres Sitzen, Gehen und Stehen) zu verrichten sind und daher Positionswechsel erfordern; erschwert sind zudem längerdauernde, über Kopf und in vorgeneigter Haltung auszuübende Tätigkeiten. Unter Berücksichtigung dieses Arbeitsprofils sowie der persönlichen Verhältnisse ging das kantonale Gericht in Bestätigung des Einspracheentscheids der SUVA vom 3. Januar 2004 davon aus, dass der Versicherten auf dem bei der Beurteilung der Erwerbs(un)fähigkeit zu unterstellenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 8 ATSG) ein genügend breiter Fächer verschiedener möglicher Tätigkeiten offenstehe (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). In Frage kämen leichte und intellektuell wenig anspruchsvolle Arbeiten in Industrie und Gewerbe, wie etwa Fliessbandarbeit, einfache Montagetätigkeiten und einfache Bedienungs- und Überwachungsfunktionen an Maschinen. Solche Arbeitsgelegenheiten setzten weder eine berufliche Ausbildung noch die Fähigkeit zu schriftlicher Kommunikation voraus; der Umstand, dass die Versicherte Analphabetin sei, werde durch die üblichen mündlichen Arbeitsinstruktionen kompensiert. Eine weitergehende Konkretisierung, wie mittels der verlangten beruflichen Abklärung, sei hier nicht möglich, weil die Auswirkungen der unfallbedingten somatischen Beeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit nicht von denjenigen der unfallfremden psychischen Beschwerden getrennt werden könnten. Dies werde im Übrigen auch von der Versicherten in der kantonalen Replik anerkannt. Insgesamt habe die SUVA dem Rückweisungsurteil U 34/03 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts folgend genügend konkretisierte Einsatzmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aufgezeigt.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt mit der bundesgerichtlichen Beschwerde die bereits im kantonalen Verfahren geltend gemachten Vorbringen. Sie bestreitet nicht, dass hier die Voraussetzungen gegeben sind, das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE des BFS zu bestimmen. Sie verkennt aber, dass deren Anwendung wegen ihres Grobrasters keine Feinabstufung im Einzelfall erlaubt. Die Durchschnittswerte der LSE schliessen je nach Art der Behinderung und der übrigen Umstände eine mehr oder weniger grosse Zahl von ungeeigneten Arbeitsplätzen mit ein. Darin beruht im Wesentlichen der Unterschied zur SUVA-internen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP), welche eine differenzierte Zuweisung von zumutbaren Tätigkeiten unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen, der weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sowie der regionalen Aspekte ermöglicht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 477). Stellt die Verwaltung oder im Beschwerdefall das Gericht bei gegebenen Voraussetzungen zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenwerte der LSE ab, ist gemäss dem zitierten Grundsatzurteil nicht erforderlich, zusätzlich in der DAP-Datenbank dokumentierte konkrete Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten zu bezeichnen. Dem Grobraster der LSE ist im Einzelfall mit Abzügen vom statistischen Durchschnittswert Rechnung zu tragen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen).
3.4 Mit der Vorinstanz sind angesichts der weitgefassten ärztlichen Vorgaben in Bezug auf zumutbare Arbeitstätigkeiten für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor der LSE (Tabelle TA1) massgebend. Die von der SUVA als zumutbar erachteten Tätigkeiten (Fliessbandarbeit, einfache Montagetätigkeiten, einfache Bedienungs- und Überwachungsfunktionen an Maschinen) werden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten, und den individuellen Gegebenheiten der Beschwerdeführerin wird mit dem vorgenommenen 25%igen Abzug vom Tabellenlohn ausreichend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, inwiefern dies nicht zutreffen sollte (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.3.2 S. 484 mit Hinweis). Der Einwand, sie habe "im Rahmen ihrer früheren Tätigkeit in einem Grossbetrieb der Chemie, der überdurchschnittlich hohe Löhne zahlt, ein recht niedriges Einkommen" erzielt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie in einer anderen Tätigkeit "vor der Vornahme des leidensbedingten Abzugs ... den durchschnittlichen Tabellenlohn (nicht) erreichen würde", ist offensichtlich nicht stichhaltig. Die weitere Ermittlung des Invalidenlohnes anhand der LSE 2000, die Festlegung des im Gesundheitsfall mutmasslich erzielbaren Verdienstes (Validenlohn) und der aus deren Gegenüberstellung zu ermittelnde Invaliditätsgrad von 28 % sind im Übrigen zu Recht unbestritten. Insgesamt ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. März 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grunder