BGer 4D_25/2008
 
BGer 4D_25/2008 vom 27.03.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
4D_25/2008 /len
Verfügung vom 27. März 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Herr Giuseppe Codispoti,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Hager.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug
vom 5. Februar 2008.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 5. Februar 2008 mit Schreiben vom 26. März 2008 zurückgezogen hat;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
verfügt der Präsident im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin