Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_42/2008
Urteil vom 27. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Parteien
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Sabine Schmutz, Bollwerk 21, 3011 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Pensionskasse SBB, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 SBB.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. November 2007.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 12. März 2007 lehnte die IV-Stelle Bern das Gesuch des 1956 geborenen S.________ um Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung ab, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 13 % ausging.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. November 2007 ab.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihm ab 24. Juni 2004 bis auf weiteres eine ganze Rente zuzusprechen (zuzüglich Verzugszins auf Rentennachzahlungen); eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen; ferner beantragt er unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens ab und fordert S.________ zur Entrichtung eines Kostenvorschusses auf, den dieser innert der bis zum 12. März 2008 erstreckten Frist bezahlt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.
Verwaltung und Vorinstanz haben in formell-, materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung der strittigen Punkte massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - insbesondere gestützt auf das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten der MEDAS Bern vom 11. September 2006 - mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Sachverhalt vollständig abgeklärt ist und dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht seinen beruflichen Qualifikationen entsprechende körperlich leichte Tätigkeiten ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit und in einem zeitlichen Rahmen von täglich acht bis neun Stunden an fünf Tagen pro Woche zugemutet werden können. Es wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Darlegungen verwiesen (E. 3.1-3.7). Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf bereits vor kantonaler Instanz Vorgebrachtes und setzt sich mit den darauf bezogenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid kaum auseinander. Die Ausführungen vermögen die Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts, namentlich unter dem Blickwinkel der grundsätzlichen Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397), nicht ernsthaft in Frage zu stellen.
4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet, mit summarischer Begründung und ohne Schriftenwechsel erledigt wird.
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Schmutz