Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_476/2007/ bri
Urteil 29. März 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung (mehrfache versuchte Nötigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. März 2007.
Sachverhalt:
A.
Die Bezirksgerichtliche Kommission Kreuzlingen erklärte X.________ mit Urteil vom 1. November/1. Dezember 2006 der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung von 3 Tagen Untersuchungshaft. Das Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und arglistiger Vermögensschädigung stellte sie zufolge Rückzugs der Strafanträge ein. Ferner entschied sie über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und die Zivilforderungen.
Eine gegen diesen Entscheid vom Beurteilten erhobene Berufung erachtete das Obergericht des Kantons Thurgau als unbegründet, sprach indes anstelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, aus.
B.
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Strafe herabzusetzen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
C.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragen unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben und hinreichend begründet worden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung des Tagessatzes der Geldstrafe auf Fr. 60.--. Die der Festlegung des Betrages zugrunde liegenden Berechnungen entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und seien willkürlich. Massgebend seien die Einkommensverhältnisse ab dem Jahre 2005, in welchem die strafbaren Handlungen erfolgt seien. Gemäss Entscheid der Kommission für Steuererlass und Stundung des Steueramts der Stadt Frauenfeld vom 9. Juli 2007 seien ihm die Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2005 erlassen worden. Das Einkommen aus dieser Periode habe aus Sozialhilfeleistungen bestanden. Seine Lebensumstände hätten sich seither nicht verbessert. Er sei seit dem 15. Oktober 2003 zu 100 % arbeitsunfähig, und seit dem 1. Oktober 2004 werde eine volle IV-Rente ausbezahlt. Die Vorinstanz gehe willkürlich von einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'600.-- aus. Sein monatliches Gesamteinkommen (IV-Rente von Fr. 2'033.-- und unregelmässiges Einkommen von Fr. 200.--) betrage Fr. 2'233.--. Dieses liege deutlich unter dem Existenzminimum. Die Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 60.-- sei seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht angemessen und unhaltbar (Beschwerde S. 2 f.).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer hat die strafbaren Handlungen im Zeitraum März/April 2005, mithin noch vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches begangen. Bei der Prüfung der Frage, nach welchem Recht die Beurteilung zu erfolgen hat, gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Freiheitsstrafe sei gegenüber der Geldstrafe die strengere Sanktion, und wendet daher das neue Recht als das mildere im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB an (angefochtenes Urteil S. 5 f.).
2.2.2 Bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes geht die Vorinstanz vom Nettoeinkommen aus. Sie nimmt an, der Beschwerdeführer verfüge über eine langjährige Berufserfahrung als Polizeibeamter und sei selbständig erwerbender Berufsdetektiv. Im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beschwerden geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer könne als Privatdetektiv ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich mindestens Fr. 2'600.-- erzielen. Von diesem Nettoeinkommen sei ein pauschaler Abzug von 30 % vorzunehmen. Das strafrechtlich relevante Nettoeinkommen belaufe sich somit auf Fr. 1'820.--, was einen Tagessatz von (abgerundet) Fr. 60.-- ergebe. Die aus dieser Strafzumessung resultierende Geldstrafensumme von Fr. 3'600.-- (60 Tagessätze à Fr. 60.--) stelle in gesamthafter Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte eine dem relativ schweren Verschulden des Beschwerdeführers und dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angemessene Einbusse dar (angefochtenes Urteil S. 8 ff.).
3.
3.1 Am 1. Januar 2007 sind der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die Einführung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) vom 13. Dezember 2002 sowie die Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht vom 24. März 2006 in Kraft getreten (AS 2006 S. 3459/3544). Für Vergehen und Verbrechen führt die Revision als neue Sanktionsart die Geldstrafe ein (Art. 34 StGB). Im Unterschied zur Busse, die sich nach dem Gesamtsummensystem bemisst und nur noch für Übertretungen zur Verfügung steht (Art. 103 StGB), wird die Geldstrafe im Tagessatzsystem verhängt. Die Geldstrafe ist eine Sanktion am Vermögen, die beim Täter eine Einschränkung des Lebensstandards und Konsumverzicht bezweckt (BGE 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt, 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.--. Eine minimale Höhe des Tagessatzes sieht die Bestimmung nicht vor. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte (Abs. 4). Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil getrennt festzuhalten (Abs. 4).
Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich erst aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze (BGE 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 5.2). Der Gesamtsumme der Geldstrafe kommt bei der Strafzumessung keine Bedeutung zu.
3.3 Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt in zwei selbständigen, strikt auseinanderzuhaltenden Schritten. Zunächst bestimmt das Gericht die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1). Dabei gilt die allgemeine Regel von Art. 47 StGB, wonach das Gericht neben dem Verschulden im engeren Sinn (Art. 47 Abs. 2 StGB; sog. Tatkomponenten) das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB; sog. Täterkomponenten). In der Anzahl Tagessätze schlägt sich das Strafmass nieder.
Bei der Festsetzung der Anzahl Tagessätze sind die persönlichen Verhältnisse und eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht die aktuelle finanzielle Situation des Täters betreffen. Denn seine "persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils" stellen das Kriterium für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes dar, das vom Verschuldenskriterium streng zu trennen ist. Eine doppelte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastbarkeit bzw. Strafempfindlichkeit bei der Anzahl und der Höhe des Tagessatzes ist ausgeschlossen (BGE 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 5.2 und 5.3 mit Hinweis auf Dolge, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 34 StGB N 40).
3.4 Im Anschluss an die Bestimmung der Anzahl Tagessätze bemisst das Gericht sodann die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die gesetzliche Regelung geht dabei vom Nettoeinkommensprinzip aus (BGE 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 5.4 mit Hinweisen).
3.4.1 Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Hiezu zählen neben den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch Einkünfte aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.) und privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte.
Nach dem Nettoeinkommensprinzip ist indes bei den ermittelten Einkünften nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Vom Einkommen ist daher abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst. Dazu gehören etwa die Beiträge an die Sozialversicherung und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, die laufenden Steuern sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (BGE 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 6.1 mit Hinweisen).
Vom Nettoeinkommen abzuziehen sind sodann allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Denn das Gesetz will verhindern, dass die Familienangehörigen von der Einschränkung des Lebensstandards betroffen werden. Für die Berechnung kann sich das Gericht weitgehend an den Grundsätzen des Familienrechts orientieren. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (z.B. Ratenzahlungen für Konsumgüter, Wohnkosten), grundsätzlich ebenso ausser Betracht wie Schuldverbindlichkeiten, die mittelbare oder unmittelbare Folge der Tat sind (Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen, Gerichtskosten usw.). Aussergewöhnliche finanzielle Belastungen dagegen können reduzierend berücksichtigt werden, wenn sie einen situations- oder schicksalsbedingt höheren Finanzbedarf darstellen (BGE 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 6.4 mit Hinweisen).
Wenn die Einkünfte hinter den Beträgen zurückbleiben, die der Täter in zumutbarer Weise erzielen könnte oder auf die er (z.B. nach Art. 164 oder 165 ZGB) Anspruch hätte, ist von einem potentiellen Einkommen auszugehen. Bei der Frage nach der Zumutbarkeit ist die persönlich gewählte Lebensführung zu berücksichtigen. Soweit der Täter keine oder unglaubhafte Aussagen zu seinen Einkommensverhältnissen macht und die behördlichen Auskünfte dazu (Art. 34 Abs. 3 StGB) unergiebig sind, ist auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen, das sich am (geschätzten) Lebensaufwand orientiert (BGE 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 6.1 und 6.3 mit Hinweisen).
3.4.2 Ein weiteres Bemessungskriterium bildet das Vermögen, wobei nur die Substanz des Vermögens in Frage kommt, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Ob und in welchem Ausmass das Vermögen zur Bestimmung des Tagessatzes heranzuziehen ist, richtet sich nach Sinn und Zweck der Geldstrafe. Wer seinen Lebensunterhalt aus laufendem Einkommen bestreitet, soll die Geldstrafe daraus bezahlen und sich in seiner gewohnten Lebensführung einschränken müssen, gleichviel, ob es sich um Arbeits-, Vermögens- oder Rentenertrag handelt. Fehlendes Vermögen stellt insoweit keinen Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll. Denn die Geldstrafe will den Täter in erster Linie in seinem Einkommen treffen und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst. Auch soll der Täter, der durch eigene Leistung oder vergangenen Konsumverzicht Vermögen äufnete, nicht schlechter gestellt werden, als jener, der es in der Vergangenheit ausgegeben hat. Es kann nicht der Sinn der Geldstrafe sein, Vermögen ganz oder teilweise zu konfiszieren. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes daher nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Es erlangt mit anderen Worten nur insofern Bedeutung, als der Täter von dessen Substanz lebt, und bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er es für seinen Alltag anzehrt (BGE 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 6.2 mit Hinweisen).
3.4.3 Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen. Aus der gesetzlichen Konzeption, die von der freiwilligen Bezahlung der (unbedingten) Geldstrafe ausgeht, ergibt sich, dass der Tagessatz nicht auf dasjenige Einkommen beschränkt bleibt, das in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich erhältlich gemacht werden könnte. Auch für einkommensschwache Personen bildet daher das strafrechtliche Nettoeinkommen Grundlage und Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes. Der Hinweis auf das Existenzminimum gibt dem Gericht allerdings ein Kriterium zur Hand, das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Dem Existenzminimum kommt damit in ähnlicher Weise wie dem Kriterium des Lebensaufwandes Korrekturfunktion zu.
Soll die Geldstrafe gleichwertig neben die Freiheitsstrafe treten, darf der Tagessatz indes nicht so weit herabgesetzt werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen würde, mit der Folge, dass vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies liefe dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwider. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist daher in einem Masse herabzusetzen, das einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion erkennen, andererseits den Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen noch als zumutbar erscheinen lässt. Als Richtwert ist von einer Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte auszugehen. Soweit die Geldstrafe unbedingt ausgefällt wird, sind, um eine übermässige Belastung zu vermeiden, in erster Linie Zahlungserleichterungen durch die Vollzugsbehörde nach Art. 35 Abs. 1 StGB zu gewähren. Bei einer hohen Anzahl Tagessätzen - namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10 - 30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse (BGE 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 6.5 mit Hinweisen).
3.5 Die Bemessung des Tagessatzes erfolgt nach sorgfältigem gerichtlichem Ermessen. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden (vgl. Art. 34 Abs. 3 StGB). Der Begriff des strafrechtlichen Einkommens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 StGB ist allerdings mit dem steuerbaren Einkommen nicht identisch, was namentlich bei Selbständigerwerbenden, Wohneigentümern oder Stipendien-Bezügern von Bedeutung sein kann. Bei stark schwankenden Einkünften ist auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahre abzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass die Verhältnisse im Zeitpunkt des sachrichterlichen Urteils massgebend sind (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Denn diese Regel will nur besagen, dass das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglichst aktuell und genau zu ermitteln hat und zwar im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die Geldstrafe zu zahlen sein wird. Künftige Einkommenverbesserungen oder Einkommensverschlechterungen sind mithin nur soweit zu berücksichtigen, als sie konkret zu erwarten sind und unmittelbar bevorstehen (BGE 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 6.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Feststellung seiner Einkommensverhältnisse. Damit macht er eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Begriff der Willkür im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist.
4.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe trotz einer vom behandelnden Psychiater bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 15. Oktober 2003 im Jahre 2003 ein Einkommen von Fr. 41'000.-- versteuert. Ungeachtet seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten sei er in der Lage, als Privatdetektiv ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 2'600.-- zu erzielen, zumal er von seinen Kunden ein Stundenhonorar von Fr. 175.-- verlange (angefochtenes Urteil S. 9; vgl. oben E. 2.2). Die Vorinstanz stützt sich hiefür auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung, wonach seine Gesundheit es zulasse, dass er seit Beginn des Jahres 2007 "wieder in mehr oder weniger bescheidenem Ausmass seine Berufsdetektei betreiben und damit ein gewisses, jedoch nicht regelmässiges Erwerbseinkommen erzielen" könne (angefochtenes Urteil S. 9; Akten des Obergerichts, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3).
4.3 Für die Feststellung des massgeblichen Einkommens ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Urteils abzustellen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, ist daher für die Bemessung des Tagessatzes ohne Bedeutung, was für ein Einkommen er im Jahre 2003 versteuert hat. Der Betrag gibt lediglich einen Anhaltspunkt für die Höhe des (steuerbaren) Einkommens bei voller Erwerbstätigkeit als Privatdetektiv, soweit wegen unklarer Verhältnisse das Einkommen zum Zeitpunkt des Urteils geschätzt oder wenn auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahre abgestellt werden müsste (BGE 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 6.1 mit Hinweisen; Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999, S. 2020).
Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers wird ihm seit dem 1. Oktober 2004 eine volle IV-Rente ausbezahlt. Diese beläuft sich gemäss dem Entscheid der Kommission für Steuererlass und Stundung des Steueramts der Stadt Frauenfeld betreffend Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2005 vom 9. Juli 2007 (Beschwerdebeilage 3) auf Fr. 2'033.--. Zu diesem Betrag zählt die Kommission diverse Einnahmen in der Höhe von monatlich Fr. 200.-- sowie die Verbilligung der Krankenkassenprämien von Fr. 115.80 hinzu.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3) resultiert aus der Bemessung des massgeblichen Einkommens, wie sie die Vorinstanz vornimmt, nicht eine Differenz von Fr. 2'400.-- zu seinem tatsächlichen Einkommen. Denn die Vorinstanz rechnet die dem Beschwerdeführer ausbezahlte IV-Rente nicht zu dem von ihr geschätzten Einkommen aus seiner angestammten Tätigkeit hinzu, sondern geht insgesamt von einem Einkommen von Fr. 2'600.-- aus. Daraus ergibt sich zu dem Einkommen von Fr. 2'348.80, das Grundlage für den Steuerlass bildete, lediglich eine Differenz von Fr. 251.20. Die Annahme eines monatlichen Einkommens in der Höhe von Fr. 2'600.-- ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Privatdetektiv in bescheidenem Umfang in Aussicht stellte. Angesichts der Stundenansätze des Beschwerdeführers (Fr. 175.-- [Sa/So-Tarif] gem. Untersuchungsakten act. 290; Fr. 150.-- bis Fr. 190.-- gemäss Honorarordnung auf der Homepage des Beschwerdeführers "a.________.ch") ist diese Annahme jedenfalls nicht schlechthin unhaltbar.
Die Feststellung des Sachverhalts ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.
5.1 Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Bemessung des Tagessatzes. Er macht geltend, sein monatliches Einkommen liege um mehrere hundert Franken unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Ein Tagessatz von Fr. 60.-- sei daher unverhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Gesuch um Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung angesichts seiner angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse eine Geldstrafe von lediglich 50 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie eine Busse von Fr. 600.-- beantragt (Beschwerde S. 3; Akten des Obergerichts und Beschwerdebeilage 6).
5.2 Die Vorinstanz bezieht sich nicht ausdrücklich auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers. Sie nimmt ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'600.-- an, von welchem sie pauschal 30%, mithin einen Betrag von Fr. 780.-- abzieht. Unterhaltsverpflichtungen und anrechenbares Vermögen liegen nach den tatsächlichen Feststellungen nicht vor. Private Schulden berücksichtigt sie nicht. Die Vorinstanz gelangt somit zu einem massgeblichen monatlichen Einkommen von Fr. 1'820.-- bzw. von einem Nettotageseinkommen von rund Fr. 60.-- pro Tag (angefochtenes Urteil S. 9 f.).
5.3 Die Vorinstanz lehnt sich für die Bestimmung des für die Höhe des Tagessatzes massgeblichen Einkommens an ein in der Lehre vorgestelltes mögliches Berechnungsmodell an. Dieses geht vom Nettoeinkommen abzüglich der Sozialleistungen und eines von der Höhe des Einkommens abhängigen Pauschalabzugs von 15 - 30% für Steuern und Krankenkasse aus (vgl. Sollberger, Die neuen Strafen des Strafgesetzbuches in der Übersicht, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 43). Die Vorinstanz übersieht in diesem Zusammenhang, dass dieses Berechnungsmodell ein Einkommen zugrunde legt, welches das Existenzminimum übersteigt. Es ist daher schon aus diesem Grund auf den zu beurteilenden Fall, in welchem in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingegriffen wird, nicht übertragbar. Die Vorinstanz folgt bei ihrer Berechnungsweise im Grunde einem rigorosen Nettoeinkommensprinzip, das auf dem Gedanken fusst, dass der Täter als Strafe denjenigen Betrag bezahlen soll, den er an einem Tag verdient, wenn er nicht ins Gefängnis muss (vgl. Dolge, a.a.O., Art. 34 StGB N 31). Doch ist nach übereinstimmender Auffassung das Nettoeinkommen jedenfalls bei Tätern, die unter oder nahe am Existenzminimum leben, erheblich zu relativieren.
Wie ausgeführt (E. 3.4.3) ist der Tagessatz in solchen Fällen so festzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion gewahrt bleibt und andererseits der Eingriff in die gewohnte Lebensführung angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als zumutbar erscheint. Als Richtwert ist die Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten und bei einer hohen Anzahl Tagessätzen - namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - eine Reduktion um weitere 10 - 30 Prozent angebracht (vgl. oben E. 3.4.3; BGE 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 6.5.2 mit Hinweisen).
Indem die Vorinstanz vom Einkommen des Beschwerdeführers lediglich einen Abzug von 30% vornimmt und es nicht um mindestens die Hälfte herabsetzt, verletzt sie sein Ermessen bei der Bemessung des Tagessatzes. Die Bemessung des Tagessatzes verstösst daher gegen Bundesrecht.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) gegenstandslos. Da dem Beschwerdeführer, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, keine wesentlichen Kosten erwachsen sind, ist ihm keine Parteieintschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. März 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Boog