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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_136/2008 /len
Urteil vom 31. März 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausweisung / Kündigungsschutz,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Septem-
ber 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2007.
In Erwägung,
dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 15. Mai 2007 das Begehren des Beschwerdeführers um Kündigungsschutz und Erstreckung abwies und diesem befahl, die 3 1/2-Zimmerwohnung im 3. Stock der Liegenschaft B.________ unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter der Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall;
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Rekurs erhob, die vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. September 2007 abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, das sein Rechtsmittel mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2007 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass das Kassationsgericht seinen Entscheid am 18. Januar 2008 mit der Post als Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse senden liess und die Sendung innerhalb der bis 25. Januar 2008 gesetzten Frist nicht abgeholt wurde;
dass der Zustellungsversuch am 30. Januar 2008 wiederholt wurde, wobei die Sendung innerhalb der bis 7. Februar 2008 gesetzten Frist wiederum nicht abgeholt wurde;
dass das Kassationsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2008 darauf hinwies, dass sein Entscheid als rechtswirksam zugestellt gelte und auf weitere Zustellungsversuche verzichtet werde;
dass diesem Schreiben ein Exemplar des Beschlusses des Kassationsgerichts vom 21. Dezember 2007 beigelegt war;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Schreiben vom 5. März 2008 mitteilte, dass er den Beschluss des Kassationsgerichts erst am 14. Februar 2008 bei der Post habe abholen können, weil er vorher wegen eines Beinbruches im Spital gewesen sei, und er das Bundesgericht um die Erstreckung der Beschwerdefrist ersuchte;
dass ihn das Bundesgericht mit Schreiben vom 6. März 2008 darauf hinwies, dass die dreissigtägige Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden könne;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 13. März 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen den Beschluss des Obergerichts vom 20. September 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 21. Dezember 2007 Beschwerde zu erheben;
dass die Beschwerde gegen die beiden kantonalen Entscheide innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Zirkulationsbeschlusses des Kassationsgerichts vom 21. Dezember 2007 eingereicht werden musste (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG);
dass diese Frist mit der Mitteilung des Entscheides zu laufen begann, wobei im vorliegenden Fall die Vorschrift von Art. 44 Abs. 2 BGG zur Anwendung kommt, wonach eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt;
dass der erste erfolglose Zustellungsversuch im vorliegenden Fall - wie bereits erwähnt - am 18. Januar 2008 durchgeführt wurde, sodass die Mitteilung als am 25. Januar 2008 erfolgt gilt, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist am folgenden Tag zu laufen begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 25. Februar 2008 abgelaufen ist (Art. 45 Abs. 1 BGG);
dass der zweite erfolglose Zustellungsversuch des Kassationsgerichts und die schliesslich am 14. Februar 2008 erfolgte Entgegennahme des Entscheides durch den Beschwerdeführer keinen Einfluss auf Beginn und Ende der Beschwerdefrist hatten (Amstutz/Arnold, Basler Kommentar, N. 27 zu Art. 44 BGG), worauf der Beschwerdeführer denn auch bereits im Brief des Kassationsgerichts vom 11. Februar 2008 hingewiesen worden ist;
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. und 13. März 2008 somit verspätet sind, weshalb seine Beschwerde offensichtlich unzulässig und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist gestützt auf Art. 50 BGG mangels eines unverschuldeten Hindernisses ausgeschlossen ist, da der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen mit der Zustellung des Entscheides an die von ihm gegenüber dem Kassationsgericht angegebene Adresse rechnen musste und er deshalb hätte dafür sorgen müssen, dass sich eine von ihm beauftragte Person um die Entgegennahme seiner Post kümmerte;
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid über die Beschwerde gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin