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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_32/2008 /len
Urteil vom 31. März 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Linder.
Gegenstand
Mieterausweisung; Revision,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 24. Januar 2008.
In Erwägung,
dass der Präsident der 3. Abteilung des Kreisgerichts St. Gallen dem Beschwerdeführer und C.________ mit Entscheid vom 9. Oktober 2007 befahl, die Garage bzw. das Lager im Untergeschoss an der D.________-Strasse, 9000 St. Gallen, sofort zu räumen und zurückzugeben;
dass der Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 28. November 2007 den gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers abwies, soweit er darauf eintrat;
dass das Bundesgericht auf die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Einzelrichters für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. November 2007 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Februar 2008 nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Einzelrichters für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. November 2007 gleichzeitig ein Revisionsgesuch beim Kantonsgericht St. Gallen stellte;
dass der Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 24. Januar 2008 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 5. März 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Einzelrichters für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 24. Januar 2008 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene Verfassungsbestimmungen bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK erwähnt, ohne jedoch mit Bezug auf den angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, inwiefern diese Bestimmungen vorliegend verletzt worden sein sollen;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. März 2008 den aufgeführten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Leemann