BGer 5A_105/2008 |
BGer 5A_105/2008 vom 31.03.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_105/2008/don
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Urteil vom 31. März 2008
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger,
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Psychiatrische Universitätsklinik Y.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Zwangsbehandlung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. Januar 2008.
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Nach Einsicht
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in den Beschluss vom 31. Januar 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit dem die gegen X.________ verfügte Zwangsbehandlung im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung geschützt worden ist,
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in die Beschwerde in Zivilsachen von X.________ vom 17. Februar 2008 gegen diesen Beschluss,
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in den Fax der Beschwerdeführerin vom 1. März 2008,
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in das Schreiben des Anwaltes der Beschwerdeführerin vom 27. März 2008,
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in Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerin mit Fax vom 1. März 2008 den Rückzug der Beschwerde erklärt hat,
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dass der Rückzug wie die Beschwerderhebung die Originalunterschrift der beschwerdeführenden Partei voraussetzt,
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dass die Beschwerdeführerin laut Mitteilung ihres inzwischen entlassenen Anwaltes vom 27. März 2008 nunmehr aus der Anstalt Z.________ entlassen worden ist,
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dass es sich demzufolge rechtfertigt, die Beschwerde in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP vom Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als gegenstandslos abzuschreiben,
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dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren - soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist - entsprochen werden kann, da die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos galt und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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2.
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Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Ihr wird Rechtsanwalt Edmund Schönenberger, Postfach 333, 8153 Rümlang, als Rechtsbeistand beigegeben.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Rechtsanwalt Schönenberger wird ein Honorar von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entrichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. März 2008
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Raselli Zbinden
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