BGer 8C_199/2008 |
BGer 8C_199/2008 vom 31.03.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_199/2008
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Urteil vom 31. März 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Parteien
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K.________, Beschwerdeführer,
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Zustelldomizil: Frau M.________
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 12. Februar 2008.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 3. März 2008 (Poststempel) gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2008, worin Jsen Asani zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.- bis zum 17. März 2008 aufgefordert und gleichzeitig die Gelegenheit zum Beschwerderückzug oder zur Ergänzung der Rechtsmittelbegründung eingeräumt wird,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, finden sich darin doch lediglich Ausführungen zur Sache selbst (Anspruch auf eine Invalidenrente) ohne indessen auch nur ansatzweise darzutun, inwieweit die Vorinstanz mit der Verfügung vom 12. Februar 2008 eine Rechtsverletzung begangen haben könnte,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. März 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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