Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_5/2008/leb
Urteil vom 1. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Schwarztorstrasse 31, 3000 Bern 14.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer 2006 (Steuererlass),
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen
den Erlassentscheid der Steuerverwaltung
des Kantons Bern vom 10. Dezember 2007.
Erwägungen:
1.
X.________, welche für das Jahr 2006 noch direkte Bundessteuern in der Höhe von 133.25 Franken schuldete, ersuchte die Steuerverwaltung des Kantons Bern um Gewährung eines Steuererlasses. Ihr Gesuch wurde teilweise gutgeheissen und die Steuerforderung um 70 auf 65.25 Franken reduziert (Verfügung vom 10. Dezember 2007).
2.
Am 30. Dezember 2007 hat X.________ gegen diesen Entscheid, soweit ihr Erlassgesuch abgewiesen wurde, subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG):
3.
Das Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde steht gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zur Verfügung, wenn keine ordentliche Beschwerde nach Art. 72-89 BGG zulässig ist. Weil vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (vgl. Art. 83 lit. m BGG) und kein anderes ordentliches Rechtsmittel in Frage kommt, wäre an sich denkbar, dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht. Die Legitimation zu diesem Rechtsmittel setzt jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 115 lit. b BGG). Nachdem mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 116 BGG), kommt zur Anfechtung eines Entscheids der Erlassbehörde regelmässig nur eine Anrufung des Willkürverbots in Frage. Dieses verschafft für sich allein kein derartiges rechtlich geschütztes Interesse. Zur Willkürrüge ist deshalb bloss derjenige legitimiert, der sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt (BGE 133 I 185). Diese Voraussetzung ist bei Entscheiden der kantonalen Erlassbehörde betreffend die direkte Bundessteuer nicht erfüllt, kommt dem Steuerpflichtigen doch kein Rechtsanspruch auf deren Erlass zu (vgl. die "Kann-Formulierung" in Art. 167 Abs. 1 DBG sowie Urteil 2P.390/1998, in: ASA 68 S. 77, E. 1). Das führt für die Berner Steuerpflichtigen - die bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen über einen Rechtsanspruch auf Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern verfügen (vgl. Art. 240 Abs. 1 StG/BE in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und Art. 42 der kantonalen Bezugsverordnung vom 18. Oktober 2000) - dazu, dass sie zwar den Erlassentscheid über die kantonalen Steuern mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anfechten können (vgl. Urteil 2D_40/2007 vom 25. Mai 2007 i.S. J.), nicht aber jenen betreffend die direkte Bundessteuer (vgl. Urteil 2D_138/2007 vom 21. Februar 2008).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Sie wurde vorliegend jedoch durch die falsche Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids zur Einreichung des unzulässigen Rechtsmittels verleitet, weshalb ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist. Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Häberli