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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_137/2008
Urteil vom 2. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Politische Gemeinde Salenstein, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Gemeinderat, Eugensbergstrasse 2, 8268 Salenstein,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 9,
8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Festlegung des Beizugsgebietes für eine Güterzusammenlegung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Januar 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
Erwägungen:
1.
Die Politische Gemeinde Salenstein stellte am 27. Februar 2004 dem Regierungsrat des Kantons Thurgau das Gesuch zur Einleitung des Güterzusammenlegungsverfahrens für ihr noch unvermessenes Gebiet. Der Regierungsrat beschloss am 28. September 2004 die Einleitung des Verfahrens. Am 5. Februar 2007 legte das Departement für Inneres und Volkswirtschaft das Beizugsgebiet für die Güterzusammenlegung fest. Der entsprechende Übersichtsplan mit dem Eigentümer- und Flächenverzeichnis, dem Statutenentwurf sowie der Kostenschätzung wurden vom 11. April bis 10. Mai 2007 öffentlich aufgelegt. Dagegen erhob X._________ fristgerecht Einsprache, welche das Departement für Inneres und Volkswirtschaft am 3. September 2007 abwies. Gegen den abweisenden Einspracheentscheid erhob X._________ am 24. September 2007 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 16. Januar 2008 abwies.
2.
X._________ führt mit Eingabe vom 26. März 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Januar 2008.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
3.1 Das Verwaltungsgericht erachtete die Rüge, in der Planlegende fehle die Definition der gestrichelten Linie, als trölerisch. Es sei offensichtlich, dass die gestrichelte Linie auf dem Plan das Perimetergebiet abgrenze. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar - und solches ist auch nicht ersichtlich -, inwiefern dies verfassungswidrig sein sollte.
3.2 Das Verwaltungsgericht erachtete die Rechtsmittelbelehrung trotz der unvollständigen Adresse als korrekt und wies die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin ab. Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Ausführungen stellen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des Verwaltungsgerichts dar. Aus ihnen ergibt sich nicht, inwiefern das Verwaltungsgericht dabei Grundrechte verletzt haben sollte.
3.3 Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde zusammenfassend mit der Begründung ab, dass eine Entlassung der beschwerdeführerischen Parzellen aus dem Beizugsperimeter nicht in Frage komme, da sich diese inmitten des Perimetergebiets befänden. Ausserdem wies es darauf hin, dass im heutigen Zeitpunkt noch nicht entschieden sei, ob die Beschwerdeführerin neue und andere Grundstücke erhalte. Der Beschwerdeführerin würden hinsichtlich der konkreten Zuteilung noch alle Rechtsmittel offenstehen. Ausserdem müssten nach rechtskräftiger Festlegung des Beizugsperimeters die Mehrheit der Grundeigentümer, die gleichzeitig die Mehrheit der Beizugsfläche besitzen, der Melioration zustimmen.
Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern die Abweisung der Beschwerde in verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollte.
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vorwirft, da es nicht auf alle geltend gemachten Argumente eingegangen sei, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin legt nicht rechtsgenüglich dar, welche wesentlichen Gesichtspunkte das Verwaltungsgericht mit seiner Begründung nicht berücksichtigt hätte.
3.5 Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli