BGer 9C_174/2008 |
BGer 9C_174/2008 vom 02.04.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_174/2008
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Urteil vom 2. April 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Parteien
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T.________, Beschwerdeführerin,
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2008.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 16. September 2005 und Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2005 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland der 1949 geborenen T.________ ab 1. Juli 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
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Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab, mit welcher T.________ beantragt hatte, es sei ihr keine Invalidenrente zuzusprechen (Entscheid vom 24. Januar 2008).
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Mit Beschwerde ans Bundesgericht erneuert T.________ ihren vorinstanzlich gestellten Antrag.
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Erwägungen:
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1.
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Auf die Beschwerde wird insoweit nicht eingetreten, als ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (ganze Invalidenrente; Verzicht darauf) liegende Begehren erhoben werden. Nicht näher eingegangen wird sodann auf die geltend gemachte Verletzung zahlreicher Verfassungsbestimmungen, weil diese Rüge gänzlich unbegründet blieb.
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2.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Verzicht auf Versicherungsleistungen (Art. 23 ATSG; BGE 129 V 1; SVR 2006 AHV Nr. 2 S. 4 E. 6.2.1 [H 234/04]; AHI 2000 S. 181 oben [I 105/99]), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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4.
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Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die gesamte Aktenlage, namentlich den ärztlichen Bericht des Krankenhauses A.________ vom 19. Juli 2004, zur Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Leidens keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Diese Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist für das Bundesgericht verbindlich, zumal von einer Rechtsfehlerhaftigkeit der Tatsachenermittlung im Sinne von E. 2 hievor nicht die Rede sein kann. Mit Blick auf die vollständige Erwerbseinbusse sprach die IV-Stelle, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, der Versicherten zu Recht eine ganze Invalidenrente zu. Schliesslich haben Verwaltung und Vorinstanz die Voraussetzungen für einen beachtlichen Verzicht auf diese Rentenleistung richtigerweise verneint. Die seit vielen Jahren erwerbslose Beschwerdeführerin, deren Gesuch um eine deutsche Erwerbsminderungsrente rechtskräftig abgewiesen wurde, bezieht von der ARGE für Beschäftigung in X.________ monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Unter diesen Umständen ist die Versicherte auf die ihr zustehende schweizerische Invalidenrente angewiesen. Ein Verzicht darauf würde die schutzwürdigen Interessen von Versicherungsträgern und Fürsorgestellen beeinträchtigen und fällt somit ausser Betracht (Art. 23 Abs. 2 ATSG).
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5.
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Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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6.
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Die vorliegenden Umstände rechtfertigen den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. April 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Attinger
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