BGer 8C_70/2008 |
BGer 8C_70/2008 vom 04.04.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_70/2008
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Urteil vom 4. April 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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H.________, Beschwerdeführerin,
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Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden, Landweg 3, 6052 Hergiswil NW, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 29. Januar 2008 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden,
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in die Verfügung vom 5. März 2008, mit welcher H.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 31. März 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in das Schreiben von X.________ für seine Tochter H.________ vom 24. März 2008,
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in Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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dass angesichts dieses Verfahrensausganges offen bleiben kann, ob der u.a. am 24. März 2008 erklärte Rückzug des Rechtsmittels in formgültiger Weise erfolgt ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. April 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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