Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_112/2008
Urteil vom 8. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Parteien
M.________,
Montenegro,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2007.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 25. Juli 2006 wies die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Antrag des 1964 geborenen M.________ auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2006 fest.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________ beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine Hilflosenentschädigung zuzuerkennen.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG), insbesondere auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 26 UVG in Verbindung mit Art. 9 ATSG, Art. 38 UVV; BGE 127 V 94 E. 3c S. 97), sowie die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht erforderlichen natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06 je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung hat.
3.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage, namentlich gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. K.________ vom 20. März 2006, das neurologische Gutachten des Dr. med. J.________ vom 22. Mai 2006 sowie die interdisziplinäre Zusammenfassung der beiden Berichte dargelegt, dass die psychische Verschlimmerung des Gesundheitszustandes in Form der geltend gemachten Beschwerden (Angstsymptomatik mit Panikanfällen, massiver Regressionsprozess) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden kann. Diese Frage - so das kantonale Gericht - könne letztlich jedoch offen gelassen werden, da gestützt auf die fachärztlichen Beurteilungen davon auszugehen sei, dass es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung einer psychisch bedingten Verschlimmerung des Gesundheitszustandes möglich und zumutbar wäre, seine Bettlägerigkeit zu überwinden und die Alltagstätigkeiten zu verrichten, was das Vorliegen einer Hilflosigkeit ausschliesse. Diesen überzeugenden Ausführungen hat das Bundesgericht nichts beizufügen.
3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Das kantonale Gericht hat nachvollziehbar begründet, weshalb auf die ausführlichen und schlüssigen Gutachten der Dres. med. K.________ und J.________, welche den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) entsprechen, abgestellt werden kann. Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich weitestgehend darauf, den Sachverhalt zu schildern und pauschale, unbegründete, Kritik am Vorgehen der SUVA sowie am vorinstanzlichen Entscheid anzubringen, was letzteren indessen nicht in Frage zu stellen vermag. Es wird nicht näher begründet, inwiefern die Ärzte der SUVA parteiisch gehandelt haben sollen. Dass das kantonale Gericht die Berichte sodann unkritisch gewürdigt haben soll, kann nicht nachvollzogen werden, hat es doch verschiedentlich Einwendungen des Beschwerdeführers wiedergegeben und diese mittels stichhaltiger Argumente entkräftet. Soweit schliesslich die der Beschwerde beigelegten neuen Arztberichte gemäss Art. 99 BGG überhaupt als zulässig erachtet werden könnten, wären sie unbehelflich, da ihnen bezüglich Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung nichts Relevantes entnommen werden kann.
3.3 Da somit für den massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, haben SUVA und Vorinstanz einen diesbezüglichen Leistungsanspruch zu Recht verneint.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. April 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Kopp Käch