Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_39/2008 /len
Urteil vom 10. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bureau de l'assistance judiciaire du canton de Vaud.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Bureau de l'assistance judiciaire du canton de Vaud
vom 26. März 2008.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 7. August 2007 im Zusammenhang mit einer von ihm geltend gemachten Forderung gegen die Bank X.________ beim Bureau de l'assistance judiciaire um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass das Bureau de l'assistance judiciaire das Gesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 21. Dezember 2007 abwies;
dass der Entscheid des Bureau de l'assistance judiciaire vom 21. Dezember 2007 dem Beschwerdeführer über seine damalige Rechtsvertreterin zugestellt wurde, wobei der Empfang des Entscheids am 31. Dezember 2007 erfolgte;
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Bureau de l'assistance judiciaire vom 21. Dezember 2007 Einsprache erhob, wobei seine Eingabe vom 22. Januar 2008 datierte und am 28. Januar 2008 beim Bureau de l'assistance judiciaire einging;
dass das Bureau de l'assistance judiciaire auf die Einsprache des Beschwerdeführers mangels Wahrung der 10-tägigen Einsprachefrist mit Entscheid vom 26. März 2008 nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2008 beim Bundesgericht erklärt hat, den Entscheid des Bureau de l'assistance judiciaire vom 26. März 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift zulässigerweise in deutscher Sprache abgefasst hat (Art. 42 Abs. 1 BGG), und das Verfahren ausnahmsweise in dieser Sprache geführt wird, obwohl der angefochtene Entscheid auf Französisch verfasst wurde (Art. 54 Abs. 1 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die kantonale Instanz verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. März 2008 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird;
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bureau de l'assistance judiciaire du canton de Vaud schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Leemann