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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_152/2008
Urteil vom 11. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
C.________, Beschwerdeführer,
gegen
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
10. Januar 2008.
Nach Einsicht
in die vom Kantonsgericht Basel-Landschaft am 19. Februar 2008 weitergeleitete Beschwerde von C.________ vom 12. Februar 2008 (Poststempel 14. Februar 2008) betreffend den Entscheid des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft vom 10. Januar 2008 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Mitteilung des Bundesgerichtes vom 21. Februar 2008 an C.________, wonach die Rechtsschrift die an eine Beschwerde gestellten gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der Entscheid des kantonalen Gerichts Bundesrecht verletzen sollte (Art. 95 lit. a BGG),
dass der Beschwerdeführer die ihm vom Bundesgericht angezeigten Mängel an der Rechtsschrift nicht innerhalb der am 22. Februar 2008 abgelaufenen Beschwerdefrist behoben hat, sondern sich erst am 3. März 2008 (Poststempel) und damit verspätet an das Bundesgericht gewendet hat, weshalb keine gültige Beschwerde vorliegt,
dass im Übrigen auch die Eingabe vom 3. März 2008 die Begründungsanforderungen eindeutig nicht erfüllt, setzt sich doch der Beschwerdeführer mit keinem Wort mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinander,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb sich das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Maillard