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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_787/2007
Urteil vom 16. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer,
nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 23. Oktober 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene M.________, der auf eigene Rechnung seit 1984 den Landgasthof X.________ und seit dem Jahre 2002 zusätzlich ein Motel betreibt, erlitt am 13. Juni 2001 mit seinem Personenwagen bei einer nicht von ihm verschuldeten Frontalkollision eine Calcaneus-Impressionsfraktur rechts, eine Rippenfraktur links und eine Rissquetschwunde am Kopf. Die Impressionsfraktur des rechten Calcaneus wurde am 18. Juni 2001 im Spital Y.________ operativ (osteosynthetisch) behandelt. In der Folge blieb M.________ teilweise arbeitsunfähig. Am 11. Februar 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die durchgeführten medizinischen und wirtschaftlichen Abklärungen ermittelte die IV-Stelle Luzern einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach ihm mit Verfügung vom 8. Oktober 2003 und Wirkung ab 1. Juni 2002 eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und zwei halbe Kinderrenten zu. Am 18. November 2004 liess M.________ der IV-Stelle Luzern ein medizinisches Gutachten vom 21. März 2004 sowie die Jahresrechnung seiner Einzelunternehmung per 31. Dezember 2003 zugehen und ersuchte um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Mit Verfügung vom 4. April 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rentenerhöhung. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 15. November 2005 ab.
B.
M.________ erhob dagegen Beschwerde und liess die Gewährung einer ganzen, eventuell einer Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2005 beantragen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Entscheid vom 23. Oktober 2007 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________ sein vorinstanzliches Hauptbegehren erneuern.
Die IV-Stelle Luzern und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann daher gemäss Art. 95 und 96 BGG nur wegen Rechtsverletzung erhoben werden.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Bezug auf die zulässigen Sachverhaltsrügen sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht gerechtfertigt (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig bzw. unter Verletzung einer Rechtsnorm im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen sind und die Behebung des gerügten Sachverhaltsmangels entscheidrelevant ist. Diese strengen Begründungsanforderungen gelten namentlich auch dann, wenn die Beweiswürdigung gerügt wird, auf welcher die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beruhen.
1.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur vorgebracht werden, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern diese Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
2.
Als neue Beweismittel lässt der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Treuhand Z.________ vom 26. November 2007, eine Bestätigung seines Treuhänders vom 30. November 2007 und ein Aufgebot des Spitals Y.________ vom 23. Oktober 2007 einreichen. In der Beschwerdebegründung legt er aber in keiner Weise dar, welche vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen mit diesen Urkunden widerlegt oder berichtigt werden sollen und weshalb erst der angefochtene kantonale Entscheid Anlass zur Nachreichung der drei neuen Urkunden gegeben hat. Die neu ins Recht gelegten Schriftstücke sind daher unbeachtlich.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass das kantonale Gericht davon ausgegangen ist, es habe für ihn invaliditätsbedingt keine Notwendigkeit bestanden, den Restaurations- und Hotelbetrieb X.________ per April 2005 zu verpachten und sich mit dem Pachtertrag sowie dem aus dem Motelbetrieb erzielten Gewinn als Invalideneinkommen zu begnügen. Er vertritt die Auffassung, bei der Frage nach Art und Umfang der zumutbaren Tätigkeit im Sinne von Art. 16 ATSG handle es sich um eine Rechtsfrage.
3.2 Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ist nicht richtig. Welche Tätigkeiten und in welchem Umfang einem teilinvaliden Versicherten trotz seiner Behinderung noch zumutbar sind und ob er seine Pflicht zur Selbsteingliederung und damit zur Schadenminderung verletzt, wenn er eine ihm zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist Tatfrage. Um eine Rechtsfrage handelt es sich dabei nur, wenn sie vom Richter (oder der Verwaltung) gestützt auf aus der allgemeinen Lebenserfahrung oder der medizinischen Empirie gewonnene Erfahrungssätze beurteilt wird (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.).
3.3 Im vorliegenden Fall hat sich das kantonale Gericht für seine Feststellung, der Beschwerdeführer hätte seine Betriebsleiterfunktionen im Restaurations- und Hotelbetrieb X.________ (mit mehr als 20 Angestellten) zumutbarerweise weiterhin ausüben können, und er sei deshalb im Jahre 2005 nicht invaliditätsbedingt zur Betriebsaufgabe sowie -Verpachtung gezwungen gewesen, auf mehrere medizinische und erwerbliche Sachverhaltselemente gestützt. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, inwiefern die Vorinstanz dabei von offensichtlich unrichtigen Tatsachen ausgegangen und weshalb deren gesamthafte Würdigung des Sachverhaltes krass falsch sein soll. Er stellt der Sachverhaltswürdigung des kantonalen Gerichts einfach eigene, davon abweichende Tatsachenbehauptungen gegenüber und übt appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Damit genügt er den Erfordernissen für Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG nicht, weshalb sich das Bundesgericht mit den einzelnen Sachvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu befassen hat.
4.
Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen, was die Kostenpflicht des Beschwerdeführers zur Folge hat (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. April 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Durizzo