BGer 4A_160/2008
 
BGer 4A_160/2008 vom 17.04.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_160/2008 /len
Verfügung vom 17. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Frei,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Rudolf Forrer.
Gegenstand
Arbeitsrecht; Bonus,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 11. Februar 2008.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. Februar 2008 mit Schreiben vom 14. April 2008 zurückgezogen hat;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
verfügt das präsidierende Mitglied im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin