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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_198/2008 /hum
Urteil vom 17. April 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eröffnung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Vorinstanz gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht ein Strafverfahren betreffend strafbare Handlungen "eines kriminellen Netztwerkes" nicht eröffnete, weil ausschliesslich pauschale Hinweise auf ein möglicherweise strafbares Verhalten ohne konkrete Verdachtsmomente die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht rechtfertigen könnten. Da kein Privatstrafklageverfahren ohne Beteiligung des Staatsanwalts vorliegt, der Beschwerdeführer kein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, und da Geschädigte ansonsten zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert sind (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 228), ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn