BGer 1C_166/2008 |
BGer 1C_166/2008 vom 18.04.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_166/2008
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Urteil vom 18. April 2008
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
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Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46,
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6002 Luzern.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. März 2008
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
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Abgaberechtliche Abteilung.
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In Erwägung,
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dass die Abgaberechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern mit Verfügung vom 31. März 2008 ein von X.________ in einem Verfahren betreffend Führerausweisentzug gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hat;
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dass X.________ gegen diese Verfügung der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) führt;
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dass das Bundesgericht unter den gegebenen Umständen davon abgesehen hat, beim Luzerner Verwaltungsgericht eine Stellungnahme zur Beschwerde einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die angefochtene Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art.42 Abs. 2 BGG, s. dazu auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben, womit das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. April 2008
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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