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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_37/2008/bri
Urteil vom 21. April 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Willisegger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. November 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 fällte der Stadtrichter von Zürich gegen X.________ eine Busse von Fr. 100.-- wegen Missachtens der Einspurordnung und Überfahrens der Sicherheitslinie aus. X.________ wird vorgeworfen, er habe am 13. Oktober 2005 um ca. 17.00 Uhr mit seinem Personenfahrzeug, Daewoo Nubira, die Einspurordnung auf der Verzweigung Wasserwerkstrasse/Neumühlequai in Richtung Milchbucktunnel missachtet, indem er die Fahrt nicht in der markierten und mittels Lichtsignal angezeigten Pfeilrichtung fortgesetzt habe. Weiter sei er dabei über die Sicherheitslinie gefahren, welche die beiden Fahrstreifen voneinander abgrenze.
B.
Auf Einsprache von X.________ hin sprach ihn das Bezirksgericht Zürich am 14. Dezember 2006 der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 100.--.
Hiergegen gelangte X.________ mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses bestätigte am 12. November 2007 das Urteil des Bezirksgerichts im Schuld- und Strafpunkt.
C.
X.________ führt gegen das Urteil des Obergerichts vom 12. November 2007 Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) und des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel (Art. 32 Abs. 1 BV).
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass - entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (BGE 133 IV 286 E. 1.4) - klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. nur BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).
1.2 Das Obergericht hält eingangs fest, der Berufungsgrund im Sinne von § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH sei nur gegeben, wenn gravierende Mängel bei der Sachverhaltsermittlung vorliegen, sich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung aufdrängen oder der Entscheid aus einem anderen Grund auf einem offenkundigen Fehler beruhe. Es verweist sodann auf die Ausführungen des Bezirksgerichts. Dieses stellt im Wesentlichen auf die Aussagen des Polizeibeamten Schwammberger ab, der als Zeuge zu Protokoll gab, er habe die Anzeige gerade im Anschluss an die Beobachtung am nächsten Tag geschrieben, als alles noch präsent gewesen sei. Er habe einen silbergrauen Kombi beobachtet, ein eher unauffälliges Fahrzeug asiatischen Typs. Das Kontrollnummerschild habe er sehr genau und problemlos lesen können. Ein Irrtum sei absolut ausgeschlossen. Am nächsten Tag habe er auch im "Infocar" nachgeschaut, ob die Nummer zu einem silbergrauen Fahrzeug passe, was sich bestätigt habe. Im Folgenden prüft das Obergericht die im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände im Einzelnen und verwirft sie als unbegründet. Es kommt zum Schluss, ein offensichtlicher Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Bezirksgericht sei nicht auszumachen. Zweifel am Sachverhalt seien nicht gegeben, weshalb der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht zur Anwendung komme (angefochtenes Urteil, S. 10; Urteil des Bezirksgerichts, S. 5 f. unter Verweis auf act. 15).
1.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Er beschränkt sich darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Rügen zu erneuern. Auch soweit er die Sachdarstellung der Vorinstanz(en) in einer "Gesamtbetrachtung" in Zweifel zieht und etwa rügt, der Polizeibeamte habe sich irren können (Beschwerde, S. 10), stellt er dem Beweisergebnis lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Dies ist jedoch nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Denn für die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b, mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern das Obergericht einen offensichtlichen Fehler in der Sachverhaltsermittlung des Bezirksgerichts zu Unrecht verneint hat, aufgrund der vorhandenen Beweise sich eine andere Schlussfolgerung geradezu aufdrängte und der angefochtene Entscheid (auch) im Ergebnis unhaltbar ist. Das hat er nicht getan. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Willisegger