BGer 6B_20/2008
 
BGer 6B_20/2008 vom 22.04.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_20/2008 /hum
Urteil vom 22. April 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Oktober 2007.
Sachverhalt:
A.
Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich verurteilte am 21. November 2006 X.________ u.a. wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Auf Berufung des Verurteilten bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 2. Oktober 2007 dieses Urteil im Wesentlichen und bestrafte X.________ in Anwendung des neuen Rechts mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.-- sowie einer Busse von Fr. 1'500.--.
B.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe sich bei der Beweisführung hauptsächlich auf die Aussagen eines Zeugen abgestützt, der mit ihm nicht rechtskonform konfrontiert worden sei. Mit der Konfrontationseinvernahme würden auch die früheren Aussagen des Zeugen grundsätzlich verwertbar. Dies setze allerdings voraus, dass der Angeschuldigte auf allfällige Widersprüche zu früheren, in seiner Abwesenheit gemachten Aussagen hinweisen konnte. Dazu sei er nur in der Lage, wenn ihm diese Aussagen bekannt waren. Er sei weder anwaltlich vertreten noch über das entsprechende Einsichtsrecht orientiert worden, weshalb die Strafverfolgungsbehörde ihre Fürsorgepflicht verletzt und damit ein wirksames Fragerecht und zuletzt ein faires Verhalten vereitelt habe.
1.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil aus, der Beschwerdeführer habe die Existenz einer früheren Befragung des Zeugen R.________ gekannt. Aufgrund der polizeilichen Befragung vom 23. August 2006 habe er gewusst, dass gegen ihn eine Anzeige erhoben worden war. Spätestens aber bei der Konfrontationseinvernahme vom 4. Oktober 2006, als der Zeuge aufgefordert worden sei, den Vorfall nochmals zu rekapitulieren, habe dem Beschwerdeführer bewusst werden müssen, dass der Zeuge bereits einmal Aussagen deponiert hatte und solche existierten. Grundsätzlich sei aber dem Verteidiger darin zu folgen, dass die Untersuchungsbehörde einen Angeklagten, der nicht anwaltlich vertreten ist, auf die Möglichkeit hinweisen muss, Einsicht in die Befragungsprotokolle zu verlangen, wenn er dies nicht selbst tue, weil er die Bedeutung von Konfrontationseinvernahmen verkenne. Zurückzuweisen sei indes der Standpunkt der Verteidigung, eine Konfrontationseinvernahme mit dem allgemeinen Hinweis als unverwertbar zu erklären, der Angeklagte habe damals von früheren Aussagen keine Kenntnisse gehabt, ohne konkret darzulegen, inwiefern diese Kenntnis eine neue Befragung notwendig gemacht hätte. Die Nichtigkeitsfolge von § 15 StPO/ZH sanktioniere nicht abstrakte, sondern effektive Rechtsverletzungen. Diese sei der Verteidiger jedoch zu begründen schuldig geblieben. Zusammenfassend sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt gewesen wäre und dadurch einen Nachteil erlitten hätte, weshalb die Aussagen von R.________ verwertbar seien.
1.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Anspruch auf rechtskonforme Konfrontation sei grundsätzlich absoluter Natur und bedürfe keiner weiteren Ausführungen darüber, inwieweit sich dieser Mangel zu seinem Nachteil ausgewirkt haben könnte. Die Vorinstanz weise im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die Aussagen des Zeugen R.________ klar, eindeutig, stimmig, überzeugend, detailreich, lebensnah und ohne Übertreibungen erfolgt seien, wogegen die Aussagen des zweiten Zeugen etwas weniger detailliert eingestuft, jedoch im Wesentlichen mit den Aussagen von R.________ übereinstimmen würden. Damit komme dessen belastenden Aussagen zumindest ausschlaggebende Bedeutung zu. Deshalb - und weil die ihm bei der Konfrontation zustehenden Rechte verweigert worden seien - dürfe auf die Aussagen nicht abgestellt werden.
1.3
Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Entsprechend sind Beschwerden wie die hier zu beurteilende unter dem Blickwinkel beider Bestimmungen zu prüfen. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. mit ausführlichen Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 4.2 S. 157 mit Hinweisen).
1.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, war dem Beschwerdeführer vor der Konfrontationseinvernahme mit dem Zeugen vom 4. Oktober 2006 bewusst, dass dieser bereits einmal befragt worden war. Der Beschwerdeführer war am 23. August 2006 polizeilich einvernommen worden, wobei klar zum Ausdruck kam, dass die detaillierten Vorhalte auf den Aussagen der Anzeigeerstatter beruhten (Urk. 6). Unmittelbar vor der erwähnten Einvernahme des Zeugen R.________ durch die Staatsanwaltschaft fand eine zweite Befragung des Beschwerdeführers statt, bei welcher Gelegenheit ihm die wesentlichen, ihn belastenden Zeugenaussagen einzeln vorgehalten wurden (Urk. 7). Bei der nachfolgenden Einvernahme gab der Zeuge in Anwesenheit des Beschwerdeführers zu Protokoll, er halte an den Aussagen fest, welche er anlässlich der Anzeige bei der Polizei gemacht habe (Urk. 8). Wenn der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage nicht noch ausdrücklich gefragt wurde, ob er Einsicht in die früheren Befragungsprotokolle verlange, so ist dies verfassungs- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden. Davon, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung der Konfrontationseinvernahme verkannt hätte (vgl. dazu Donatsch/Lieber, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2006, N. 28 zu § 14), kann keine Rede sein. Es war ihm zweifellos bewusst, dass sich eine allfällige Verurteilung im Wesentlichen auf die Darstellung durch die beiden Anzeigeerstatter stützen würde, deren Aussagen er im Übrigen mehrfach als unzutreffend bestritt.
2.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Binz