Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_182/2008
Urteil vom 24. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. März 2008 des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
Erwägungen:
1.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog Herrn X.________ mit Verfügung vom 29. Februar 2008 den Führerausweis für Motorfahrzeuge in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG) sowie Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vorsorglich. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde entzogen. Gegen diese Verfügung beschwerte sich Herr X.________ mit Schreiben vom 10. März 2008 bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Der Präsident der Rekurskommission bestätigte mit Verfügung vom 31. März 2008 den vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verfügten vorsorglichen Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge. Zur Begründung führte der Präsident zusammenfassend aus, es würden genügend Anhaltspunkte vorliegen, wonach die geistige Leistungsfähigkeit des Rekurrenten nicht mehr ausreiche, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen.
2.
Die Eheleute X.________ führen mit Eingabe vom 21. April 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen die Verfügung des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Ausführungen des Präsidenten der Rekurskommission, mit denen der vorsorgliche Führerausweisentzug bestätigt wurde, nicht auseinander und legen nicht dar, inwiefern der Präsident dabei Recht verletzt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und dem Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli