BGer 5A_256/2008
 
BGer 5A_256/2008 vom 24.04.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_256/2008/bnm
Urteil vom 24. April 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einkommenspfändung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs-und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 31. März 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. April 2008 gegen den vorgenannten Entscheid,
in die Mitteilung der Post, wonach der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 7. April 2008 zugestellt worden ist,
in Erwägung,
dass die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG am Donnerstag, 17. April 2008 abgelaufen ist,
dass die Beschwerde am 21. April 2008 der Post übergeben und somit verspätet eingereicht worden ist,
dass folglich nicht darauf einzutreten ist,
dass die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs-und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Zbinden