BGer 8C_160/2008 |
BGer 8C_160/2008 vom 25.04.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_160/2008
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Urteil vom 25. April 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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G.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stadt Winterthur, vertreten durch die Sozialbehörde, Lagerhausstrasse 6, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fürsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 8. Januar 2008.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 27. Februar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 8. Januar 2008,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts an G.________ vom 28. Februar 2008, wonach ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
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in die daraufhin von G.________ dem Bundesgericht am 10. März 2008 zugestellte Eingabe,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
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dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG),
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dass die Beschwerde vom 27. Februar 2008 den vorerwähnten Anforderungen bezüglich einer sachbezogenen Begründung sowie den hinreichend substantiierten Rügen offensichtlich nicht genügt,
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dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
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dass hieran auch die nachträglichen Eingaben vom 10. März und 25. April 2008 nichts ändern, zumal sie wiederum keine rechtsgenüglichen Beschwerden darstellen und zudem - trotz des ausdrücklichen Hinweises des Bundesgerichts in der Mitteilung vom 28. Februar 2008 über die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden sind,
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dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos erweist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, dem Bezirksrat Winterthur, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. April 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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